Urteil des BGH vom 21.10.2013

BGH: verschulden, könig

5 StR 464/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013
als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet
verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).
G r ü n d e
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
26. Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteils-
zustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel
nicht begründet. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten zu
Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO).
Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch
wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein
Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht ge-
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eignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso we-
nig wurde die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO).
Basdorf Sander König
Berger Bellay