Urteil des BGH vom 05.07.2000

BGH (auskunft, ermittlung, angabe, verurteilung, ehefrau, stichtag, auskunftspflicht, wert, anzahl, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 104/00
vom
5. Juli 2000
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 600 DM.
Gründe:
Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vor-
bringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein
Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der
Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverstän-
digen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstük-
ke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schrift-
sätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1
Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens
Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsbe-
rechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegen-
stände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen,
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den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senats-
urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1
Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung
im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzli-
chen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die For-
mulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu er-
teilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen
werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1
BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist.
Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede
stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur
Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu im-
stande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte
er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB
37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz