Urteil des BGH vom 30.06.2005

BGH (stgb, material, aufforderung, verbreitung, kauf, absicht, strafbarkeit, sache, vorstellung, vermutung)

5 StR 156/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Zwickau vom 23. November 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen
Verbreitung pornographischer Schriften verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Vorbereitens der)
Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und von wei-
teren Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von einem 16 Jahre alten
Mädchen pornographische Fotos und Filmaufnahmen hergestellt, um sie „so-
fort zu vermarkten“ und „beliebigen anderen Personen unaufgefordert zum
Kauf anzubieten“ (UA S. 11). Der Angeklagte hat das objektive Geschehen
eingeräumt, jedoch bestritten, in der Absicht gehandelt zu haben, das Mate-
rial anderen gegen Entgelt anzubieten.
Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen.
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Nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer pornographi-
sche Schriften unter anderem herstellt, um sie im Sinne der Nr. 6 zu verwen-
den.
Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist demnach, daß der Täter
bei der Herstellung pornographischer Schriften in der Absicht handelt, die
Schriften an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von diesem hierzu
aufgefordert worden zu sein. Das Merkmal des Gelangenlassens bedeutet,
daß die Schrift derart in den Verfügungsbereich eines anderen gelangt, daß
dieser Kenntnis von dem Inhalt der Schrift nehmen kann (vgl. Laufhütte in LK
11. Aufl. § 184 Rdn. 37 Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 184 Rdn. 36; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 Rdn. 17). Da-
nach ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn jemand an dem Materi-
al Gewahrsam erlangt hat. Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Auf-
forderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, daß er
ungewollt mit pornographischen Erzeugnissen konfrontiert wird (vgl.
Horn/Wolters in SK-StGB 8. Aufl. [Stand: Oktober 2004] § 184 Rdn. 56), ins-
besondere durch unverlangtes Zusenden.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht möglicherwei-
se verkannt. Das Material kann auch in der Weise „vermarktet“ oder „zum
Kauf angeboten“ werden, daß es zunächst mündlich oder schriftlich angebo-
ten und erst nach entsprechender Aufforderung übersandt oder sonst zu-
gänglich gemacht wird. Dann würde wegen Fehlens des Merkmals „ohne …
aufgefordert worden zu sein“ eine Strafbarkeit entfallen. Jedenfalls verhält
sich die Beweiswürdigung nicht zu einer solchen Sachverhaltsgestaltung und
erweist sich damit als lückenhaft. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
hierzu ausgeführt: „Daß die Kaufofferten nach der Vorstellung des Angeklag-
ten ohne vorherige Aufforderung potentieller Abnehmer – etwa durch unver-
langtes Zusenden oder Werben durch Vorzeigen – erfolgen sollten (UA
S. 11), ist durch bewiesene Indiztatsachen jedoch nicht belegt. Da sich ein
derartiger Geschehensverlauf auch unter Berücksichtigung der damaligen
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Erwerbstätigkeit des Angeklagten (UA S. 3) nicht von selbst versteht und ei-
ne Gesamtschau der Urteilsgründe keine weiterführenden aussagekräftigen
tatsächlichen Anhaltspunkte für das dem Angeklagten zugeschriebene Vor-
gehen vermittelt, erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts zur Ver-
wendungsabsicht i. S. von § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB letztlich nur als
verdachtsbegründende Vermutung und nicht als Ergebnis einer tatsachenge-
stützten richterlichen Überzeugungsbildung.“
Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
Harms Basdorf Raum
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Brause ist durch urlaubs-
bedingte Abwesenheit an der
Unterschrift gehindert
Harms Schaal