Urteil des BGH vom 12.06.2008

BGH (stpo, nachteil, erwägung, grund, nachprüfung, erpressung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 67/08
vom
12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswär-
tigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bo-
chum vom 21. November 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der in der Beweiswürdigung (UA 13 f.) zusätzlich heran-
gezogenen bedenklichen Erwägung des Landgerichts (vgl.
hierzu BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) be-
ruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann