Urteil des BGH vom 24.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 419/01
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 212 a a.F., § 233 Fb, Fd
Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung
unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-
akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist
einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-
reichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anwei-
sung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.
BGH, Beschl. vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückge-
wiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2001 wird als
unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gegenstandswert: 42.033,54
Gründe:
I.
Der Kläger, der Alleinerbe seiner am 28. Dezember 1995 verstorbenen
Ehefrau ist, hatte von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenser-
satz und ein Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung seiner
Ehefrau begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom
24. Oktober 2001 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-
gewiesen. Das Berufungsurteil ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-
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mächtigten am 31. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom
21. November 2001 erteilte dieser den Auftrag, gegen das Urteil des Oberlan-
desgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 22. November 2001 zu-
sammen mit einer Kopie der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, die
einen Eingangsstempel vom 9. November 2001 aufwies, bei der Revisionsan-
wältin ein. Die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 ging am selben Tage
beim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß
die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 8. Mai 2002. Nach Eingang der Re-
visionsbegründung am 17. April 2002 wies der Berichterstatter mit Verfügung
vom 26. Juni 2002, der Revisionsanwältin zugegangen am 27. Juni 2002, dar-
auf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis am
31. Oktober 2001 erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 begehrt der Kläger unter Bezugnahme
auf die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 und die Revisionsbegründung
vom 9. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionsfrist. Die Revisionsanwältin habe aufgrund der eingereich-
ten Unterlagen keinen Anlaß zu Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revi-
sionsfrist gehabt. Im Büro des Berufungsanwalts sei dessen für ihn als Ange-
stellte tätige Ehefrau mit der Kontrolle und Überwachung der Frist beauftragt
gewesen. Nach Zustellung des Berufungsurteils habe er seine Ehefrau ange-
wiesen, die Revisionsfrist im Terminkalender zu notieren. Versehentlich habe
seine Ehefrau weder die Rechtsmittelfrist noch eine Vorfrist eingetragen und
auch keinen Vermerk in die Handakte aufgenommen. Die Urteilsausfertigung
habe sie im Original an den Kläger weitergeleitet, ohne für die Akte eine Kopie
zu fertigen. Als am 9. November 2001 eine zweite Ausfertigung des Berufungs-
urteils eingegangen sei, habe die Ehefrau des Berufungsanwalts von sich aus
die Revisionsfrist für den 10. Dezember 2001 und die Vorfrist auf den
3. Dezember 2001 eingetragen. Der Berufungsanwalt selbst habe diesen
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Posteingang nicht weiter beachtet, weil diese (zweite) Urteilsausfertigung ohne
Empfangsbekenntnis eingegangen sei. Er habe sich an den im Terminkalender
fehlerhaft eingetragenen Fristen orientiert.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2
ZPO a.F., vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am 6. De-
zember 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat
ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 31. Oktober 2001 ein-
gelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-
visionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig
und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingegan-
gen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-
dert war. Daran fehlt es hier. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf ei-
nem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der
Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Wie der Kläger selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,
weil der mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwältin nicht das rich-
tige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der
Berufungsanwalt angenommen habe, seine Anweisung, den Fristablauf im
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Terminkalender und in der Handakte einzutragen, sei richtig ausgeführt worden.
Damit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfaltspflicht indessen nicht genügt.
a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des
Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der
Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995
- VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991
- VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 -
VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 -
VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gem.
§ 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbe-
kenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen Vermerks (Se-
natsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969). Um
zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßge-
bende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine
Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten
die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenka-
lender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1,2/96 -
NJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994 - XII ZB
197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses Sorgfalts-
gebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 31. Oktober 2001 das Emp-
fangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notie-
rung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Ihn trifft ein Organisations-
verschulden, weil er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Aus-
führung der Anweisung unterblieb. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, daß
die Anweisung hier in mündlicher Form erfolgt ist. Ob und gegebenenfalls auf
welche Weise im Büro des Berufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter
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Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Zwar braucht ein Rechts-
anwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu
überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr darauf vertrauen, daß eine sonst
zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Anweisungen richtig befolgt (vgl.
Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn
aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur
mündlich vermittelt wird, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende
organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in
Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt (BAGE 78,
184, 186). Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organi-
sationsmangel (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).
Dieser bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Berufungsanwalt hier eine Ein-
zelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschul-
den geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte (vgl. BGH,
Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782, 783). So-
weit der Bundesgerichtshof an anderer Stelle (vgl. Beschlüsse vom 18. März
1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360, 1361 und vom 6. Juli 2000 - VII ZB
4/00 - NJW 2000, 2823) ausgeführt hat, auf allgemeine organisatorische Vor-
kehrungen eines Rechtsanwalts komme es nicht an, wenn konkrete Anweisun-
gen erteilt worden seien, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte,
lagen diesen Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.
b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung
des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung
besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den
Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der
Zustellung nichts. Sein Datum braucht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt
ausgesprochen hat, nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinzustim-
men, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis gem. § 212 a ZPO a.F.
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unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR
1992, 118, 119 m.w.N.).
c) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ur-
sächlich, denn wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines
Vermerks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der
Revisionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Viel-
mehr ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den
Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision
demgemäß rechtzeitig eingelegt worden wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr