Urteil des BGH vom 30.01.2013

BGH: urkunde, daten, echtheit, straftat, reiter, vorspiegelung, übermittlung, delikt, anhörung, beitrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 510/12
vom
30. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon
in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte
Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6,
7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der an-
derweitig verfolgte W. alias N. C. in Absprache mit dem Ange-
klagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der
Bank in S. stammten und erhebliche Guthaben auf einem tat-
sächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die
dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von die-
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sen Auszügen ließ der Angeklagte in D. durch verschiedene Notare
jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädig-
ten als „Kapitalnachweis“ vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteilig-
ten begangenen Täuschungen zu untermauern.
Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§ 25
Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB
hergestellt. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist
kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auf-
traggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen
anderen in Betracht (BGH,
Urteilvom12. November 2009
4 StR 275/09, NStZ
2010, 342
,
343; vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988
– 3 StR 481/88,
BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1). Durch die Übermittlung der be-
nötigten Daten hat der Angeklagte auch einen objektiven Beitrag zu der Herstel-
lung der Falsifikate geleistet. Da die gefälschten Kontoauszüge Notaren körper-
lich zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer
Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist auch
der innere Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB (
„zur Täuschung im Rechtsver-
kehr
“) erfüllt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2,
50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn. 203 ff. mwN). Das in der Vorlage der ge-
fälschten Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von
einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als
neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von
dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (BGH,
Urteil vom 30. November 1953
– 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Zieschang
in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der
Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden
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gefälschten Auszügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971
– 1 StR 387/70,
BGHSt 24, 140, 142).
Mutzbauer
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