Urteil des BGH vom 24.05.2000

BGH (nötigung, strafkammer, nachprüfung, strafe, grund, nachteil, freiheitsstrafe, gabe, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 171/00
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
19. November 1999 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte
im Fall II. 12 der Urteilsgründe wegen Nötigung statt wegen ver-
suchter sexueller Nötigung verurteilt ist, als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. April
2000 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch im Fall II. 12 der Ur-
teilsgründe einer Korrektur, weil die Feststellungen insoweit lediglich eine
vollendete Nötigung, nicht aber eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. Da-
durch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafkammer für diesen
Fall lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und
auch in den Fällen vollendeter Nötigungen mindestens sechs Monate Frei-
heitsstrafe verhängt hat. Damit ist bei der weitgehenden Vergleichbarkeit der
Einzelfälle auszuschließen, daß sie bei Zugrundelegung der geänderten recht-
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lichen Einordnung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Dagegen sieht der
Senat im Fall II. 20 der Urteilsgründe von einer Schuldspruchänderung ab, weil
der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen