Urteil des BGH vom 06.12.2005

BGH (stgb, sicherungsverwahrung, anordnung, strafkammer, prüfung, wahl, nachprüfung, grund, strafsache, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 347/05
vom
6. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat
(§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom
8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkam-
mer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs.
3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgese-
hen hätte.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf