Urteil des BGH vom 06.03.2013

BGH: agb, befreiung, allgemeininteresse, effekten, prospekthaftung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 211/11
vom
6. März 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 6. März 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilse-
nat - vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklag-
ten verworfen.
Streitwert: 5.000
Gründe:
I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ein-
getragene Kläger begehrt von dem beklagten Rechtsschutzversicherer
die Unterlassung der Verwendung einer Ausschlussklausel, die jeweils
zwei Ausschlusstatbestände (die Anschaffung oder Veräußerung von Ef-
fekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die
Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind) zum Gegenstand hat.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Be-
klagten, die mit der beabsichtigten Revision ihren Klageabweisungsa n-
trag weiterverfolgen möchte, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8
EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000
€ nicht er-
reicht ist.
Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Al l-
gemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB -Bestimmung,
nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots ric h-
tet. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenris i-
ken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräu m-
ten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB
geschützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. AGBG
a.F.: Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW -RR
2003, 1694; zum UKlaG: BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Diesen Wert setzt der Senat in
ständiger Rechtsprechung mit 2.500
€ je angegriffener Teilklausel an; im
Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf
insgesamt 5.000
€.
Dies gilt ebenso für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der
in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die B e-
schwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung
der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Ve rwenders
(BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381
Rn. 59; Beschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn 1, 2;
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vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW -RR 2001, 352 und vom 15. April
1998 - VIII ZR 317/97, NJW -RR 1998, 1465).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2010 - 12 O 14109/10 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2011 - 29 U 589/11 -