Urteil des BGH vom 21.08.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 1 4 4 / 1 3
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 87c Abs. 2
Soweit der zur Erteilung eines Buchauszugs Verpflichtete für ohne weiteres selbst
zu erbringende Eigenleistungen Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende
Stundensatz auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG ergebenden Höchstsatz be-
schränkt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11,
juris Rn. 6 ff.).
BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2013 wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis zu 20.000
Gründe:
I.
Der Kläger fordert im Wege der Stufenklage zur Bezifferung des ihm ge-
gen die Beklagte zustehenden Provisionsanspruchs aus abgetretenem Recht
die Erteilung von Buchauszügen über die von der Zedentin vermittelten Ge-
schäfte aus zwei Handelsvertreterverträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2007
bis zum 30. April 2008 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. De-
zember 2007. Zwischen der Zedentin und der Beklagten bestanden ein Direkt-
vertriebsvertrag über die Vermittlung von Marketingdienstleistungen für Telefon-
und Internetleistungen und ein Vertriebspartnervertrag, in dem insgesamt fünf
Unternehmen zu einem Abrechnungspool zusammengeschlossen waren.
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Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers in erster Instanz teilweise
anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur
Erteilung von Buchauszügen mit im Einzelnen festgelegten Informationen über
die im Rahmen des Direktvertriebsvertrags und des Vertriebspartnervertrags in
dem angegebenen Zeitraum vermittelten Geschäfte verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt,
den Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspartnervertrags vermittelten
Geschäfte auch auf die Gründe, die zur Angabe des Status "abgelehnt" geführt
haben, und auf das Stornierungsdatum zu erstrecken.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwer-
de, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Zu-
rückweisung der Berufung des Klägers erreichen will.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000
€ nicht über-
steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Ver-
urteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf
Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den
die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert
des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011
- VII ZR 97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZR 4/12, juris
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Rn. 1; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888
Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.;
Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; Be-
schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89).
2. Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug mit
dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits erteilt hat.
Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn
die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im
Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch
dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten An-
spruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfül-
lung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist,
die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgege-
ben" werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW
2010, 2812 Rn. 5; Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274).
3. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie
für die Erteilung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts zusätzlich
geschuldeten Angaben Kosten im Umfang vo
n mindestens 28.350 € aufwenden
muss.
a) Es kann offen bleiben, ob es an einer hinreichenden Glaubhaftma-
chung des behaupteten Kostenaufwands bereits deswegen fehlt, weil die Be-
klagte im Zwangsvollstreckungsverfahren die vom Kläger für die Erstellung des
Buchauszugs durch einen Buchsachverständigen angegebenen und als Vor-
schuss gemäß § 887 Abs. 2 ZPO geforderten Kosten in Höhe von 14.000
€ auf
der Basis eines Zeitaufwands von 280 Stunden zu einem Stundensatz von 50
als unverhältnismäßig hoch beanstandet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre,
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dass der von der Beklagten in der Anlage 1 zur Nichtzulassungsbeschwer-
debegründung aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 810 Stunden zur Ertei-
lung des durch das angefochtene Urteil geforderten zusätzlichen Buchauszugs
erforderlich ist, ergäbe sich für die nach dem angefochtenen Berufungsurteil
noch zu erteilenden Informationen keine über einen Betrag von 20.000
€ hin-
ausgehende Beschwer.
b) Denn die Beklagte kann nicht für sämtliche der von ihr aufgeführten
Leistungen einen Stundensatz in Höhe von 35 € in Ansatz bringen.
aa) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte
nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen,
den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom
22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6). Der eigene Zeit-
aufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG
für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 10; Beschluss
vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, FamRZ 2012, 299 Rn. 7; Beschluss
vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.). Zu den
berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören ne-
ben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkun-
diger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung
einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258
Rn. 17; Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 8; Beschluss
vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6; Beschluss
vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 13 m.w.N.).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allenfalls für die
aufgeführten Arbeitsschritte Projektplanung, Erstellung von Scripten für die Da-
tenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt,
kaufmännische IT-Mitarbeiter hinzuziehen, für die nach ihren Angaben ein
Stundensatz in Höhe von 35
€ zu veranschlagen ist. Insoweit ist nachvollzieh-
bar, dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den
zur Vertretung der Beklagten befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verfü-
gung stehen und die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erfor-
derlich machen. Die Beklagte hat für diese Leistungen insgesamt einen Stun-
denaufwand von 190 Stunden angesetzt. Bei einem Stundensatz von 35
ergibt sich ein Kostenaufwand von insgesamt 6.650
€.
Für die manuellen Hilfstätigkeiten zur Erfassung des Stornierungsdatums
und des Stornogrunds, deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt,
kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen maß-
gebliche Höchstsatz gemäß § 22 Satz 1 JVEG zugrunde gelegt werden. Inso-
weit handelt es sich um eine von der Beklagten bzw. den zu ihrer Vertretung
berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit
die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten Hilfspersonen heranzieht, ist der
anzusetzende Stundensatz ebenfalls auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG erge-
benden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende
Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere
Qualifikation erforderten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch
nicht vorgetragen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. Feb-
ruar 1994 (VII ZR 77/93, NJW-RR 1994, 660, 661) etwas anders ergibt, hält der
Senat daran nicht fest.
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cc) Es kann außerdem dahinstehen, ob sich der Stundensatz nach § 22
Satz 1 JVEG in der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung oder in der derzeit gültigen Fas-
sung richtet. Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von
20.000
€ würde auch dann nicht überschritten, wenn zugunsten der Beklagten
davon auszugehen wäre, dass die manuellen Tätigkeiten gemäß § 22 Satz 1
JVEG n.F.
mit einem Stundensatz in Höhe von 21 € kalkuliert werden durften.
Danach ergäbe sich für die mit 620 Stunden in Ansatz gebrachten manuellen
Hilfstätigkeiten ein Kostenaufwand in Höhe von 13.020
€ und unter Hinzurech-
nung eines Betrags von 6.650
€ ein Gesamtaufwand in Höhe von 19.670 €, der
die
Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Eick
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 417 HKO 36/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2013 - 9 U 124/12 -
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