Urteil des BGH vom 12.12.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 27/00
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf und
ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigen
Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Be-
klagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend ge-
machte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachen-
frage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungs-
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vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rück-
schlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungs-
vertrag zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers
gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser