Urteil des BGH vom 18.06.2014

BGH: adhäsionsverfahren, rüge, missbrauch, anhörung, entschädigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 1 7 / 1 4
vom
18. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dessau-Roßlau vom 17. Dezember 2013 im Ausspruch
über die Entschädigung der Adhäsionsklägerin A.
R. aufgehoben. Von einer weiteren Entscheidung über
diesen Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die
insoweit durch das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin-
Adhäsionsklägerin K. S. R. entstandenen
besonderen Kosten sowie die ihr erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren der
Adhäsionsklägerin A. R. entstandenen besonde-
ren Kosten werden der Staatskasse auferlegt; ihre insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
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dern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außer-
dem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
1. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2014 unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
2. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Adhäsionsklägerin A.
R. kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des ihr zu-
erkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Ur-
teilsgründen lediglich auf die Auswirkungen der Tat auf die Adhäsionsklägerin
abgestellt. Damit ist es der erforderlichen Würdigung aller dafür maßgeblichen
Umstände nicht gerecht geworden, da es in ihre Erwägungen weder die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch die finanzielle Lage der Adhä-
sionsklägerin erkennbar einbezogen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
30. April 1993
– 3 StR 169/93; Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 503/13, Tz. 13).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH,
Beschluss vom 30. April 1993
– 3 StR 169/13).
3. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering,
dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten-
und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die
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Kosten des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin A. R. be-
ruht auf § 472a Abs. 2 StPO.
Mutzbauer
RinBGH Roggenbuck ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Quentin