Urteil des BGH vom 23.04.2002

BGH (stpo, wohnung, akten, hund, strafkammer, verhandlung, auseinandersetzung, raum, polizei, abend)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 27/02
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer
Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zu-
sammen mit zwei Nichtrevidenten den Zeugen T. in einer Wohnung und
auf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körper-
lich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf die
der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die bei-
den Nichtrevidenten hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß der
Zeuge nur von einem der Nichtrevidenten geschlagen worden sei und die bei-
den anderen - also auch der Angeklagte - sich an der Auseinandersetzung
- 3 -
nicht beteiligt hätten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das Landgericht aus
den Bekundungen des Zeugen gewonnen.
Die Verteidigung hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten (We-
sensgutachten) der Tiermedizinischen Hochschule Hannover zu der Beweis-
behauptung einzuholen, daß der Hund des Angeklagten sowohl von seiner ge-
netischen Veranlagung als auch von seiner Wesensbildung dann, wenn der
Angeklagte aktiv an einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. mitge-
wirkt hätte, eingegriffen und sich in den Zeugen verbissen hätte. Diesen Antrag
hat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich bei dem Sachverständigen "man-
gels sicherer Anknüpfungstatsachen um ein völlig ungeeignetes Beweismittel
handelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)".
Die Ablehnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Umstände es das Vorhandensein
sicherer Anknüpfungstatsachen ausgeschlossen hat. Der Senat kann daher
nicht überprüfen, ob es an einer tatsächlichen Grundlage für ein Gutachten
gefehlt hat (BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeig-
netheit 3; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 59 a
m. w. N.). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Nach den Feststellun-
gen des Landgerichts befand sich der Hund des Angeklagten, ein Rottweiler,
den gesamten Abend in der Wohnung und wurde erst beim Eintreffen der Poli-
zei in einen weiteren Raum der Wohnung weggesperrt (UA S. 14 f.). Die Unter-
suchung von Hunden auf ihre generelle oder individuelle Gefährlichkeit gehört
schon im Hinblick auf § 143 StGB nF (BGBl I 2001 S. 530) und die dort in Be-
zug genommenen landesrechtlichen Vorschriften über die Haltung gefährlicher
Hunde zu den Aufgaben von Tierärzten.
- 4 -
Ergänzend bemerkt der Senat: Sollte in der neuen Verhandlung wieder
die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Hannover (570 Js 8455/01)
beantragt werden, so wird dieses Begehren jedenfalls insoweit nicht als bloßer
Beweisermittlungsantrag angesehen werden können, als die in den Akten be-
findliche "Beschuldigtenvernehmung" des T. in die Hauptverhandlung
eingeführt werden soll. Nachdem sich das Verfahren erkennbar nur gegen T.
gerichtet hat, reicht dies aus, um eine konkrete einzelne Urkunde zu
kennzeichnen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker