Urteil des BGH vom 10.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 251/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Betreuungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2
a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei-
willigen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.
b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zuläs-
sigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit ei-
ner Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - LG Mainz
AG Mainz
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zu-
rückgegeben.
Gründe:
I.
Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amts-
gericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der
Betroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht
handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene
Rechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Be-
schluß, mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ab-
lehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts
zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zu-
gelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ab-
lehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das
Landgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-
schwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,
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daß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Ent-
scheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)"
zuleiten werde.
II.
Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese
Entscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.
In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung
von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilpro-
zeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daß
gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2,
§ 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weite-
re Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies aller-
dings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwen-
dung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern erge-
ben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann
Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233,
235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen
den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsge-
richts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar
gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weite-
ren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft,
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an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landge-
richtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die
Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das
Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die
Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entspre-
chender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat
deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die
Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.
Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit
über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu
verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der
Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei
entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof er-
öffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbe-
schwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichts-
barkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesge-
richtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2
ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit
der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch
für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der
§§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht
(vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport
2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über
Richterablehnung in Grundbuchsachen).
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Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung -
das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht
auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungs-
beschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im
Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren
nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach
dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts
nichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt