Urteil des BGH vom 22.05.2002

BGH (stpo, vergewaltigung, aufhebung, umfang, verurteilung, gesamtstrafe, freiheitsberaubung, frankreich, antrag, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 57/02
vom
22. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. August 2001 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher
Körperverletzung auch im Hinblick auf die in Frankreich began-
genen Handlungen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-
gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung, der versuchten gefähr-
lichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung
in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist,
- im Strafausspruch im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben
jedoch aufrechterhalten.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Verge-
waltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährli-
cher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen
dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Verurteilung im Fall II. 3. der
Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung auch auf Handlungen ge-
stützt worden ist, die der Angeklagte in Frankreich begangen hat. Damit entfällt
die Grundlage für eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher
Körperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). Hinsichtlich des in Köln erfolg-
ten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin verbleibt jedoch als selbständige Tat
in Anwendung des Zweifelssatzes eine versuchte gefährliche Körperverletzung
gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB. Dies führt zu der aus dem
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Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der insoweit geständige
Angeklagte gegen den Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen
können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 3.
verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellun-
gen können jedoch aufrechterhalten bleiben, da die Aufhebung lediglich auf-
grund einer Änderung der rechtlichen Bewertung erfolgt.
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf