Urteil des BGH vom 18.04.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 219/01
Verkündet am:
18. April 2002
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
InsO § 131; HGB § 441
Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem
Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag,
gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfor-
derungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01 - OLG Köln
LG Bonn
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Fuhrunternehmen betreibt, transportierte für H.
H. (nachfolgend: Schuldner) Waren. Zuletzt blieben 17 Rechnungen der
Klägerin, die vom 31. März bis 31. August 2000 datieren und zwischen dem
17. März und dem 29. August 2000 durchgeführte Transporte betreffen, im Ge-
samtbetrag von 19.359,40 DM offen.
Am 18. August 2000 beantragte ein Gläubiger des Schuldners, über
dessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon erfuhr die Kläge-
rin zunächst nichts. Am 28. August 2000 übernahm sie aufgrund eines neuerli-
chen Transportauftrags Ware des Schuldners. Diesen Transport führte sie vor-
erst nicht aus, weil sie inzwischen von der am 29. August 2000 erfolgten Be-
stellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter Kenntnis erhalten
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hatte. Die Klägerin berief sich dem Beklagten gegenüber darauf, ihr stehe im
Hinblick auf die offenen 17 Rechnungen ein Frachtführerpfandrecht an der am
28. August 2000 übernommenen Ware zu; der Beklagte hielt dem entgegen,
die Klägerin habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt. Schließlich
einigten sich die Parteien, daß sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von dem
Beklagten ausgesprochenen Anfechtung - an dem von dem Empfänger der
Ware zu zahlenden Kaufpreis fortsetzen solle, worauf die Klägerin am
20. September 2000 die Ware an den Empfänger lieferte. Das Entgelt für die-
sen Transport hat der Beklagte aus der Masse bezahlt. Der an den Beklagten
gezahlte Kaufpreis des Transportguts übersteigt den Gesamtbetrag der offenen
Forderungen der Klägerin. Am 1. November 2000 wurde das Insolvenzverfah-
ren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Insolvenzverwalter
auf Zahlung von 19.359,40 DM nebst Zinsen in Anspruch. Landgericht und
Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen -
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
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Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der Klägerin habe an dem
von ihr transportierten Frachtgut ein zur abgesonderten Befriedigung berechti-
gendes Pfandrecht gemäß § 441 HGB n.F. zugestanden. Nach Ablieferung des
Frachtguts durch die Klägerin habe sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von
dem Beklagten erklärten Anfechtung - "entsprechend der zwischen den Partei-
en getroffenen Vereinbarung im Wege der Surrogation an dem erzielten Erlös
fortgesetzt".
Rechtsgeschäftliche Surrogate eines Pfandgegenstands begründen in-
des nur ausnahmsweise ein Absonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/
Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 68). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Mit
der Ablieferung des Frachtguts ist das Frachtführerpfandrecht erloschen. Die
der Ablieferung vorausgegangene Abrede der Parteien vom September 2000
enthielt jedoch eine Verpfändung des Anspruchs auf den Erlös, die unter der
Bedingung erfolgte, daß bis zur Ablieferung ein unanfechtbares Frachtführer-
pfandrecht der Klägerin bestand. Mit der Einziehung des Erlöses durch den
Beklagten entstand für die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht entspre-
chend § 48 InsO. Nach dem beiderseitigen Vortrag ist anzunehmen, daß der
Erlös auf einem der von dem Beklagten geführten Konten noch unterscheidbar
vorhanden ist. Dafür genügt es, daß der Eingang durch Buchungen belegt (vgl.
BGHZ 141, 116, 120 ff) und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen
unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist.
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II.
Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob vor der Ablieferung des
Frachtguts ein unanfechtbares Frachtführerpfandrecht der Klägerin bestand.
Insofern hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife nicht ein. Die Klägerin
habe keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar habe sie am 28. August 2000
keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr Ware überlassen werde, um daran zur
Abdeckung ihrer Altforderungen ein Pfandrecht gemäß § 441 HGB n.F. zu er-
werben. Da jedoch die gesetzlichen Pfandrechte "automatisch", mit dem bloßen
Besitzerwerb, entstünden, obwohl in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle
kein Sicherungsanspruch bestehe, sei daraus zu schließen, daß der Gesetz-
geber die Gläubiger eines gesetzlichen Pfandrechts - also auch den Frachtfüh-
rer - für besonders schutzwürdig erachte. Deshalb müsse die Sicherung an-
fechtungsrechtlich als kongruent angesehen werden, zumal sie in der Regel
aufgrund alltäglicher Vorgänge entstehe, die nicht den Verdacht erweckten,
einen Insolvenzgläubiger vor den anderen zu bevorzugen.
Eine Anfechtbarkeit gemäß § 130 InsO scheide aus, weil nicht feststehe,
daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners oder den Eröffnungsantrag gekannt habe.
III.
Die Revision nimmt dieses Urteil hin, soweit die Voraussetzungen einer
Anfechtung gemäß § 130 InsO abgelehnt worden sind, und greift nur die Aus-
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führungen zu § 131 InsO an. Insofern hält das Berufungsurteil jedoch einer
rechtlichen Überprüfung stand. Das von der Klägerin erlangte Frachtführer-
pfandrecht gemäß § 441 Abs. 1 HGB n.F. ist auch insoweit, als es Altforderun-
gen sichert - das sind solche, die mit dem Frachtvertrag, zu dessen Erfüllung
die Klägerin das Frachtgut übernommen hat, nichts zu tun haben und unbe-
stritten sind -, nicht als inkongruente Deckung anfechtbar.
1. Nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO könnte die am
28. August 2000 im Einverständnis mit dem Schuldner erfolgte Inbesitznahme
des Frachtguts durch die Klägerin zwar eine anfechtbare Rechtshandlung sein.
Sie erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ge-
währte der Klägerin, einer Insolvenzgläubigerin, eine Sicherung, ohne daß die
Klägerin zuvor einen Sicherungsanspruch gehabt hätte.
2. Indes hat das Berufungsgericht aus dem Schutzzweck des gesetzli-
chen Frachtführerpfandrechts mit Recht gefolgert, daß die das Pfandrecht be-
gründende Inbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt.
a) Da das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts nicht voraussetzt,
daß der Begünstigte zuvor einen Sicherungsanspruch hatte, kann nicht schon
das Fehlen dieses Sicherungsanspruchs zur Anfechtbarkeit der erlangten Si-
cherung führen. Andernfalls wäre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es inner-
halb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO genannten Fristen entsteht, durchweg
anfechtbar. Das würde die Sicherheit in einer Weise entwerten, die der Ge-
setzgeber - wie sich aus § 50 Abs. 1 InsO ergibt - ersichtlich nicht gewollt hat.
b) Die Verschärfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten Deckun-
gen soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorste-
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hende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998
- IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn.
1; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 185, 224). Das gesetzliche Frachtfüh-
rerpfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB n.F.) fällt nicht darunter.
aa) Dies gilt ohne weiteres, soweit konnexe Forderungen gesichert wer-
den, also solche, die aus dem zugrundeliegenden Frachtauftrag herrühren.
Aus dem Umstand, daß die gesetzlichen Pfandrechte nach § 50 Abs. 1
InsO ein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht begründen, hat das
Schrifttum gefolgert, sie sollten als von Anfang an durch den zugrundeliegen-
den Vertrag gerechtfertigt gelten, also anfechtungsrechtlich unverdächtig sein
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 24; ähnlich Nerlich/Römermann, InsO
§ 131 Rn. 36; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 8; FK-Dauernheim,
3. Aufl. § 131 Rn. 21; zum früheren Recht vgl. Jaeger/Henckel, § 30 KO
Rn. 224; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53 a, 53 b; Kilger/K. Schmidt,
Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 20). Durch dessen Durchführung er-
langt der Schuldner einen Vorteil, weil der Wert der transportierten Ware zu-
nimmt, wenn sie dorthin verbracht wird, wo sie benötigt wird, oder weil die Fäl-
ligkeit einer dem Schuldner zustehenden Forderung davon abhängt, daß er die
Gegenleistung erbringt, indem er eine Ware ausliefert. Vielfach profitiert von
diesem Vorteil auch noch die Masse.
bb) Kongruent ist das gesetzliche Frachtführerpfandrecht aber auch in-
soweit, als es - wie im Streitfall - inkonnexe Forderungen sichert.
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Mit diesem Problem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bislang
noch nicht befaßt, weil die meisten gesetzlichen Pfandrechte nur konnexe For-
derungen abdecken.
Gemäß § 562 Abs. 1 BGB n.F. hat der Vermieter "für seine Forderungen
aus dem Mietverhältnis" ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
Mieters. Forderungen aus früheren Mietverhältnissen erfaßt das Pfandrecht
somit nicht. Entsprechendes gilt für den Verpächter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGB
n.F.). Gemäß § 647 BGB hat der Unternehmer ein Pfandrecht "für seine Forde-
rungen aus dem Vertrag" an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten
beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum
Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Gesichert werden nur
Forderungen aus dem aktuellen Vertrag, nicht solche aus früheren Verträgen
(BGHZ 87, 274, 280; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; BGB-
RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 647 Rn. 2).
Andererseits sichert das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs
(§ 397 HGB) unter anderem alle Forderungen "aus laufender Rechnung in
Kommissionsgeschäften", also auch solche aus anderen Kommissionsgeschäf-
ten (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 397 Rn. 4). Ferner sichern die gesetzli-
chen Pfandrechte des Spediteurs (§ 464 HGB n.F.), Lagerhalters (§ 475 b HGB
n.F.) und Frachtführers (§ 441 HGB n.F.) neuerdings nicht nur die aus dem
zugrundeliegenden Vertrag stammenden Forderungen, sondern darüber hin-
aus alle unbestrittenen Forderungen aus Lager-, Fracht- und Speditionsge-
schäften mit dem Vertragspartner. Insofern hat das Gesetz zur Neuregelung
des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)
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vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588, berichtigt BGBl. 1999 I 42) die Rechtslage
verändert (vgl. §§ 410, 421, 440 HGB a.F.).
Der Gedanke, das gesetzliche Pfandrecht werde von Anfang an durch
den zugrundeliegenden Vertrag gerechtfertigt, kann hier nicht fruchtbar ge-
macht werden. Der Schuldner hat keinen Vorteil davon, daß dem Frachtführer
im nachhinein für seine Forderungen aus bereits ausgeführten Transporten
eine Sicherung zuwächst.
Indes ergibt sich die anfechtungsrechtliche Unverdächtigkeit gerade des
Frachtführerpfandrechts - auch soweit es inkonnexe Forderungen sichert - aus
einer spezifisch transportrechtlichen Sicht.
Nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-
portrechtsreformgesetzes (BR-Drucks. 368/97 S. 79) wurde die - im Vergleich
zum früheren Recht - beabsichtigte Ausdehnung des Frachtführerpfandrechts
auf inkonnexe Forderungen gegenüber demselben Absender insbesondere im
Hinblick auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der Güter und die Tatsa-
che, daß eine Rechnungsstellung durch den Frachtführer im Regelfall erst
dann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an dem Gut verloren hat,
gerechtfertigt. Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt wurde darauf hinge-
wiesen, daß das gesetzliche Frachtführerpfandrecht in vielen Fällen leerlaufe,
soweit es auf konnexe Forderungen beschränkt bleibe. Durch die Neuregelung
werde erreicht, daß der Frachtführer bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit
einem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungen
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Absenders dinglich abgesichert wisse.
Damit werde seinem berechtigten Sicherungsinteresse hinsichtlich aller nicht
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beglichenen Forderungen aus Frachtverträgen mit demselben Absender Rech-
nung getragen (wegen der entsprechenden Erwägungen zu § 463 und § 475 a
HGB n.F. vgl. BR-Drucks. 368/97 S. 113 und 122).
Würde die Überlassung des Frachtguts an den Frachtführer, die dessen
Pfandrecht zur Entstehung bringt, als inkongruente Deckung qualifiziert, wäre
jene immer - selbst wenn der Frachtführer (wie vorliegend) Zahlungseinstellung
und Insolvenzantrag nicht kennt - anfechtbar, sofern sie in die Zeiträume ge-
mäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO fällt. Insofern liefe das Frachtführerpfand-
recht für inkonnexe Forderungen in der Tat leer. Im übrigen gibt es im Trans-
portrecht besondere Sachgründe, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfand-
rechts des Frachtführers für seine Forderungen aus früheren Transportverträ-
gen als anfechtungsrechtlich unverdächtig erscheinen lassen. Neben der be-
reits in der Amtlichen Begründung hervorgehobenen Umlaufgeschwindigkeit
der Güter gehört dazu insbesondere das praktisch häufige Vorliegen einer
Transportkette. Vielfach werden Güter nicht nur von einem Frachtführer trans-
portiert, sonden es sind mehrere hintereinandergeschaltet. Dem trägt das Ge-
setz in §§ 442 Abs. 1, 443 Abs. 1 HGB n.F. Rechnung. Der rasche Umlauf der
Güter ist hier nur gewährleistet, wenn jeder Frachtführer davon ausgehen kann,
daß er mit der Übergabe an seinen Nachfolger seiner Rechte nicht verlustig
geht (vgl. Baumbach/Hopt, § 442 HGB Rn. 1). Deswegen ist das Frachtführer-
pfandrecht kein Besitzpfandrecht mehr. Sind aber mehrere hintereinanderge-
schaltete Frachtführer wegen ihrer verschiedenen Forderungen gesichert, ob-
wohl nur das letzte Glied der Frachtführerkette das Frachtgut im Besitz hat, ist
es lediglich konsequent, daß sich das Pfandrecht auf frühere unbestrittene
Forderungen desselben Frachtführers erstreckt.
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Schließlich kann bei der Qualifizierung des Frachtführerpfandrechts als
kongruente oder inkongruente Deckung auch nicht unberücksichtigt bleiben,
daß dem Frachtführer für jede Fuhrlohnforderung aus den früheren Geschäften
ein gleichartiges Pfandrecht zustand, ehe er das Frachtgut bestimmungsgemäß
an den Empfänger ablieferte und damit den Nutzen des Schuldners mehrte.
Zutreffend ist zwar, daß eine nachträgliche Besicherung inkongruent ist,
wenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997
- IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 250; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 493). Daraus kann jedoch nicht - wie
die Revision gemeint hat - hergeleitet werden, daß dies für gesetzliche Sicher-
heiten genauso gelten muß. Die nachträgliche Vereinbarung über die Besiche-
rung einer bestehenden Forderung ist, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt,
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regelmäßig anfechtungsrechtlich verdächtig; daran fehlt es - wie ausgeführt -
im vorliegenden Fall.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser