Urteil des BGH vom 26.06.2002

BGH (erste instanz, stpo, beistand, bestellung, antrag, vergewaltigung, auslegung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 178/02
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin F. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-
stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewäh-
ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz
1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet,
da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a StPO erfüllt sind.
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-
reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-
re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die
jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a
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Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Ne-
benklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßko-
stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die er-
ste Instanz bewilligt.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker