Urteil des BGH vom 19.01.2005

BGH (nachteil, gegenstand, beratung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 510/04
vom
19. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 gemäß § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 11. Januar 2005 lag vor und war Gegenstand der
Beratung.
Rising-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck