Urteil des BGH vom 17.10.2000

BGH (stgb, strafkammer, persönlichkeitsstörung, zustand, krankenhaus, stpo, bestand, zeitpunkt, ausnahme, voraussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 428/00
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 13. April 2000 mit Ausnahme der Fest-
stellungen zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen
Januar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen
begangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend
um Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben
Radios und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise,
Scheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang mit
Bemühungen des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe der
Scheckkarten einzukaufen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freige-
sprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet.
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2. Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Re-
vision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Fest-
stellungen zu den rechtswidrigen Taten richtet.
3. Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4
StPO).
a) Beim Angeklagten trat erstmals etwa 1975 eine Psychose auf. Eine
Reihe von Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt;
1983 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Verstoßes gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und anderer Delikte in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt.
Zwischen 1990 und 1997 war der Angeklagte im Arbeitsleben integriert.
In dieser Zeit war "die psychotische Persönlichkeitsstörung nur mäßig ausge-
prägt". Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat sich seine Persönlichkeit
"wieder zum Negativen verändert".
b) Auf der Grundlage dieser auch insoweit nicht näher ausgeführten
Feststellungen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es könne "nicht ge-
sagt werden", ob die Persönlichkeitsstörung "zur Tatzeit abgeklungen war oder
noch fortbestand". Es sei aber "nicht auszuschließen, daß ... Kritikfähigkeit und
Impulskontrolle soweit aufgehoben waren, daß zumindest die Voraussetzungen
des § 20 StGB nicht auszuschließen sind. Möglicherweise war auch die Wil-
lensfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß die Voraussetzungen des
§ 20 StGB zeitweise sogar positiv gegeben waren".
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c) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß
entweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Vorausset-
zungen des § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen (st.Rspr., vgl. die Nachwei-
se bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 4).
Die Feststellung, daß die Voraussetzung des § 20 StGB "möglicherwei-
se ... positiv gegeben waren" ist schon in sich unklar. Was nur möglicherweise
der Fall ist, steht nicht sicher fest.
Da die Strafkammer offen läßt, ob die Persönlichkeitsstörung des Ange-
klagten zur Zeit der Taten abgeklungen war, ergibt auch eine Gesamtschau der
Urteilsgründe nicht, daß beim Angeklagten zumindest die Voraussetzungen
des - von der Strafkammer nicht ausdrücklich angesprochenen - § 21 StGB
sicher vorlagen.
4. Schon allein dies führt dazu, daß die Unterbringungsanordnung kei-
nen Bestand haben kann.
Im übrigen wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu be-
achten haben, daß es entscheidend auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt
der Hauptverhandlung ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB
25. Aufl. § 63 Rdn. 12, vor § 61 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Hier könnte die bisher
nicht näher ausgeführte Annahme, daß (möglicherweise) "zeitweise" die Vor-
aussetzungen des § 20 StGB vorlagen, dafür sprechen, daß es Änderungen im
Zustand des Angeklagten gab oder gibt.
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Im übrigen wird auch gegebenenfalls die bisher weitgehend unterbliebe-
ne Gesamtwürdigung hinsichtlich der Erheblichkeit der künftig zu erwartenden
Taten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. hier-
zu insgesamt Stree aaO § 63 Rdn. 13 ff. m.w.Nachw.) nachzuholen sein.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal