Urteil des BGH vom 26.05.2009

BGH (baden, aussicht, bewilligung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 118/09
vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen,
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist
jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229
§ 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach
dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen
Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -