Urteil des BGH vom 24.01.2014

BGH: erledigung des prozesses, beweismittel, einwilligung, korrespondenz, ausnahmefall, mangel, begriff

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 36/13
Verkündet am:
24. Januar 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich-
ter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesge-
richts München - 32. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2012 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte kaufte von den Klägern zu 1 bis 4 mehrere Grundstücke
und schloss mit ihnen einen Erstvermietungsgarantievertrag. Die Klägerin zu 5,
die Komplementärin der Klägerin zu 1, gab ihr eine Mietausfallgarantie. Die Par-
teien schlossen mehrere Ergänzungs- und Änderungsverträge hierzu. Die Klä-
ger sehen die Ansprüche aus den Erstverträgen damit als erledigt an. Die Be-
klagte nahm den gegenteiligen Standpunkt ein und machte, anwaltlich beraten,
außergerichtlich Zahlungsansprüche gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 in Höhe
von 805.184,14 € und gegenüber der Klägerin zu 5 in Höhe von 4.739.010,52 €
geltend. Die Kläger zu 1 bis 4 einerseits und die Klägerin zu 5 andererseits be-
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auftragten Rechtsanwälte mit der Abwehr der Ansprüche und verlangen Erstat-
tung der hierdurch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gel-
tendmachung unberechtigter Ansprüche.
Das Landgericht hat der im Urkundenprozess erhobenen Klage unter
Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren stattgegeben. Im Berufungsverfahren
haben die Kläger das Abstehen vom Urkundenprozess erklärt. Das Oberlan-
desgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als im Urkundenpro-
zess unstatthaft abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision
möchten die Kläger die Durchführung der Berufung im ordentlichen Verfahren
erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, ein Abstehen vom Urkundenprozess sei im
Berufungsrechtszug nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung zu-
lässig, die hier aber nicht vorlägen. Die Beklagte habe nicht zugestimmt. Sach-
dienlich sei das Abstehen vom Urkundenprozess nicht. Das ergebe sich zwar
nicht schon daraus, dass eine Beweisaufnahme erforderlich werden könne. Hier
sei der Anspruch aber nach Grund und Höhe bestritten. Dazu würden den Par-
teien bei einem Abstehen vom Urkundenprozess weitere Beweismöglichkeiten
eröffnet. Im Ergebnis gehe der Beklagten eine Instanz verloren. Schließlich sei
nicht auszuschließen, dass sich angesichts der Komplexität der Vorgänge eine
aufwendige Beweisaufnahme als erforderlich erweisen könne.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat das von den Klägern im Berufungsverfahren erklärte Abstehen
vom Urkundenprozess zu Unrecht als unzulässig angesehen.
1. Es geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein
Abstehen vom Urkundenprozess grundsätzlich auch noch in der Berufungs-
instanz möglich ist.
a) Nach § 596 ZPO kann ein Kläger, ohne dass es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Ur-
kundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen
Verfahren anhängig bleibt. Eine solche Erklärung führt dazu, dass der geltend
gemachte Anspruch rechtshängig bleibt und der Rechtsstreit im ordentlichen
Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt wird
(BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 17).
b) Das Abstehen vom Urkundenprozess ist, obwohl weder in § 596 ZPO
noch in einer anderen Vorschrift ausdrücklich bestimmt, auch im Berufungs-
rechtszug noch möglich, und zwar unter den entsprechend anwendbaren Vo-
raussetzungen einer Klageänderung (§ 533 ZPO). Erforderlich ist deshalb ent-
weder die Einwilligung des Beklagten oder, dass das Berufungsgericht das Ab-
stehen für sachdienlich hält (Senat, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 139/57,
BGHZ 29, 337, 339 f.; BGH, Urteile vom 6. Juni 1977 - III ZR 116/75, BGHZ 69,
66, 69 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98, NJW 2000, 143 unter II 2 b
cc). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am
1. Januar 2002 nichts geändert (BGH, Urteile vom 13. April 2011
- XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11,
NJW 2012, 2662 Rn. 14).
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2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen
lägen nicht vor, weil das Abstehen von dem Urkundenprozess nicht sachdien-
lich sei, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Zwar kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsge-
richts über die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess nur da-
rauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit ver-
kannt oder die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH, Urteil vom
13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 40). In diesem Rahmen ist
das Berufungsurteil aber zu beanstanden.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beur-
teilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung
der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zu-
lassung der geänderten, hier der im ordentlichen Verfahren fortzusetzenden,
Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass
sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung und ein Abste-
hen vom Urkundenprozess sind danach einerseits nicht sachdienlich, wenn ein
völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne
dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann.
Der Sachdienlichkeit steht andererseits grundsätzlich nicht entgegen, dass auf-
grund der Klageänderung oder des Abstehens vom Urkundenprozess neue
Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden
und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteile vom
13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO Rn. 41 und vom 4. Juli 2012
- VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 20).
c) Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung
nicht gerecht geworden.
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aa) Die Sachdienlichkeit eines Abstehens vom Urkundenprozess im Be-
rufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, den Parteien
gehe eine Instanz verloren. Entschieden ist das für die in zweiter Instanz vorge-
nommene Klageänderung (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83,
NJW 1985, 1841, 1842; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, juris
Rn. 18). Für das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren gilt
nichts anderes. Wäre es richtig, dass ein Abstehen vom Urkundenprozess nicht
sachdienlich ist, weil es den Parteien eine Tatsacheninstanz im ordentlichen
Verfahren nimmt, wäre es im Ergebnis stets von vornherein unzulässig. Das
aber steht im Widerspruch zu der für die Klageänderung in § 533 ZPO getroffe-
nen Wertung des Gesetzgebers und zu der daran ausgerichteten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs, der die Voraussetzungen für die Klageände-
rung im Berufungsverfahren auf das Abstehen vom Urkundenprozess im zwei-
ten Rechtszug überträgt.
bb) Ebenfalls nicht tragfähig ist die weitere Begründung des Berufungs-
gerichts, wegen der Komplexität der Vorgänge könne sich eine aufwendige Be-
weisaufnahme als erforderlich erweisen. Sie ist der Regelung in § 538 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sa-
che an die erste Instanz entlehnt, wird dort aber im Regelfall gerade nicht als
Grund für eine Zurückverweisung anerkannt. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO ist die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisauf-
nahme nur dann ein Grund für die Zurückverweisung, wenn sie auf einem we-
sentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens beruht und eine Partei die
Zurückverweisung beantragt. Wenn ein solcher Ausnahmefall - wie hier - nicht
vorliegt, hat das Berufungsgericht auch eine umfangreiche und aufwendige Be-
weisaufnahme selbst durchzuführen. Aus der Notwendigkeit einer solchen Be-
weisaufnahme lässt sich deshalb kein Argument gegen die Sachdienlichkeit des
Abstehens vom Urkundenprozess ableiten.
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cc) Dessen Sachdienlichkeit lässt sich schließlich auch nicht mit der
Komplexität der Vorgänge und damit begründen, dass der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Auf solche Ge-
sichtspunkte kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zulassung auch nichturkundli-
cher Beweismittel dazu führt, dass dem Berufungsgericht ein völlig neuer Pro-
zessstoff vorgelegt wird, für dessen Bewältigung die Ergebnisse der bisherigen
Prozessführung nicht verwertet werden können. Das ist hier nicht der Fall. Das
Urteil des Landgerichts stützt sich auf die Auslegung der urkundlich nachgewie-
senen Verträge der Parteien einerseits und deren ebenso nachgewiesenen Kor-
respondenz andererseits. Der Streit der Parteien beruht im Kern auf einem un-
terschiedlichen Verständnis dieser Unterlagen. Ihre Bewertung durch das
Landgericht kann im Berufungsverfahren vollständig verwertet werden. Dass
die Parteien nach dem Abstehen vom Urkundenprozess weitere Beweismittel
oder, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat geltend gemacht hat, Gegenansprüche einführen kön-
nen, ändert an dem Nutzen der bisherigen Prozessführung für das Berufungs-
verfahren nichts. Denn die von dem Landgericht verwerteten Verträge der Par-
teien bilden die Grundlage der wechselseitigen Ansprüche.
3. a) Der Senat kann die Frage der Sachdienlichkeit des Abstehens vom
Urkundenprozess selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden Ge-
sichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Er
bejaht die Sachdienlichkeit. Das Abstehen vom Urkundenprozess erlaubt es,
die bisher nur urkundsbeweislich verwerteten Verträge der Parteien umfassend
zu würdigen und damit den Streit der Parteien im laufenden Rechtsstreit zu ei-
nem endgültigen Abschluss zu bringen.
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b) Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren
zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssen, hat
der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen können, weil diese Voraus-
setzungen jeweils vorlagen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09,
BGHZ 189, 182 Rn. 34 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012,
2662). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden.
Zu den nach § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigenden
Tatsachen gehören auch solche, die in dem Urteil des erstinstanzlichen Ge-
richts trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, auf die es aber
aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Grund einer Klageände-
rung oder - wie hier - eines Abstehens vom Urkundenprozess für die Entschei-
dung ankommt (BGH, Urteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO Rn. 34-
37 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, aaO Rn. 16). Um die Berücksichti-
gung solcher Tatsachen geht es hier. Die Parteien haben im ersten Rechtszug
umfassend auch zu den nichturkundlichen Voraussetzungen für und Einwände
gegen den geltend gemachten Anspruch vorgetragen.
III.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht
die im ordentlichen Verfahren erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
Diese werden im neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein. Dabei wird es
zunächst darauf ankommen, ob die Beklagte ihre Pflichten durch die außerge-
richtliche Geltendmachung eines unbegründeten Anspruchs (dazu Senat, Urteil
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vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 und Beschluss vom
17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder in anderer Weise verletzt hat.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2012 - 8 O 15057/11 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2012 - 32 U 1210/12 -