Urteil des BGH vom 11.08.2010
BGH (heilende wirkung, anfechtung, aussetzung, bestätigung, nichtigerklärung, zpo, antrag, rechnung, aussetzen, anfechtungsklage)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 24/10
vom
11. August 2010
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Goette und die Richter Dr.
Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO
ausgesetzt.
Gründe:
1. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der Bestätigungs-
beschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich
im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der
Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende
Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung
der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestä-
tigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251
Abs. 1 Satz 3 AktG).
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Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit
eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestäti-
gungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses,
sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfest-
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stellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03,
ZIP 2006, 227, 229).
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2. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung
der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Bestätigungsbe-
schlüsse rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung
nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bes-
tätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte
Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung
nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann.
3. Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010
- der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffas-
sung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der
Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positi-
ven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse
vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbe-
schlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Ausset-
zung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Das
Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage
über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Aller-
dings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Aus-
gangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landge-
richt Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aus-
setzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der
Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre
und dem Justizgewährungsanspruch der
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Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom
3. März 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926).
Goette Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - I-17 U 6/09 -