Urteil des BGH vom 09.01.2002

BGH (beschwerde, sache, verordnung, vergütung, rechtsfrage, notwendigkeit, vorschrift, rechtseinheit, report, zweck)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 199/01
vom
9. Januar 2002
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück-
gegeben.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1 ist Berufsbetreuerin der Betroffenen. Das Vormund-
schaftsgericht hat ihr eine Vergütung von 2.679,60 DM für die Zeit vom
1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 aus der Staatskasse bewilligt. Hier-
gegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, der Staats-
kasse des Landes Hessen, mit der sie geltend machte, daß wegen des Vermö-
gens der Betroffenen von 8.861,50 DM aus der Staatskasse keine Vergütung
festzusetzen sei. Vielmehr sei diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu
zahlen, da das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen lediglich
4.500 DM betrage. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit der Be-
gründung zurück, daß auch nach der Neuregelung des § 1836 c BGB von ei-
nem Schonvermögen von 8.000 DM für alle Betreute auszugehen sei. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auf die dagegen gerichtete so-
fortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landge-
richts aufheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das
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Landgericht zurückverweisen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts be-
trägt das Schonvermögen eines Betreuten nach der Neuregelung der
§§ 1836 c bis e BGB, 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich 4.500 DM. Ein
erhöhter Schonbetrag könne nur bei Vorliegen der in der Verordnung genann-
ten besonderen Voraussetzungen oder einer besonderen Härte gemäß § 88
Abs. 3 BSHG im Einzelfall zugebilligt werden. Ob diese tatsächlichen Voraus-
setzungen zuträfen, sei noch nicht im einzelnen geklärt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht sich an einer Entschei-
dung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Sep-
tember 2000 - 16 Wx 97/00 - (OLG Report Köln 2001, 92) gehindert. Darin hat
das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen, daß das einem Betreuten zu be-
lassende Schonvermögen nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechts-
änderungsgesetz vom 25. Juni 1998 8.000 DM betrage. Deshalb hat das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. September 2001
die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung
vorgelegt.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, da der Bun-
desgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach
§ 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Denn der Senat, der selbständig zu prüfen hat, ob
ein Abweichungsfall im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG tatsächlich vorliegt (Se-
natsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461), hat
die Rechtsfrage, die zur Vorlage geführt hat, zwischenzeitlich mit Beschluß
vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - im Sinne des vorlegenden Oberlan-
desgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sa-
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che entfallen. Der Zweck der Vorschrift, die Rechtseinheit zu wahren, erfordert
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des
Verfahrens die Vorlagevoraussetzungen entfallen, weil der Bundesgerichtshof
inzwischen die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden
hat (vgl. BGHZ 5, 356, 358).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Vézina