Urteil des BGH vom 09.04.2014

BGH: erpressung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 6 5 / 1 4
vom
9. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Y. , G. und Gr. gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Nebenklägers Gr. ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig,
weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Neben-
kläger Y. und G. sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1
StPO unzulässig.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay