Urteil des BGH vom 04.07.2007

BGH (missbrauch, anrechnung, freiheitsentziehung, freiheitsstrafe, sache, vergewaltigung, wahl, stgb, schuldspruch, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 298/07
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bayreuth vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin
ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Frei-
heitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der Ver-
gewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern so-
wie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
1
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin
erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im
Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben.
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Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-
klagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach § 51 Abs. 1,
Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an-
zurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie
der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288).
2
Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das Anrech-
nungsverhältnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Mitglieds-
staat der Europäischen Gemeinschaften handelt und Anhaltspunkte für eine
andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf