Urteil des BGH vom 20.05.2009

BGH (bedingter vorsatz, staatsanwaltschaft, wald, stpo, bargeld, verurteilung, freiheitsstrafe, fahren, lebensgefahr, fahrzeug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 85/09
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin für den Angeklagen T.
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Limburg/Lahn vom 11. September 2008 aufgeho-
ben. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben auf-
rechterhalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verwor-
fen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten T. und F. des schweren
Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B.
des Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befun-
den.
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Es hat deshalb den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines frühe-
ren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,
den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den An-
geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat
die Unterbringung des Angeklagten F. in einer Entziehungsanstalt unter
Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Die hinsichtlich aller
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drei Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt-
schaft sind begründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten
T. und F. am Tattag, den 21. Dezember 2007 eine unbekannte Men-
ge Alkohol zu sich. Sie hielten sich mit anderen jungen Erwachsenen und He-
ranwachsenden gegen Mitternacht am Bahnhofsvorplatz in W. auf. Der
Angeklagte T. wechselte bei einem Gast einer nahe gelegenen Gaststätte
einen 500-Euro-Schein. Dabei bemerkten er und F. , dass dieser Gast, der
später geschädigte Nebenkläger R., stark betrunken war und eine große Menge
Bargeld mit sich führte. Der Angeklagte T. schlug deshalb vor, R. zu über-
fallen. F. willigte ein; der Angeklagte B. wurde durch mehrere Tele-
fonate zur Mitwirkung als Fahrer gewonnen.
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Als der stark alkoholisierte Nebenkläger die Gaststätte um 2.30 Uhr ver-
ließ, boten die Angeklagten, die planmäßig draußen auf ihn gewartet hatten,
ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Statt dorthin fuhren sie mit dem PKW des
Angeklagten B. zu einem Waldparkplatz und von dort noch etwa 400 m in
den Wald. T. und F. zerrten den Nebenkläger aus dem Fahrzeug und
schlugen ihn gemeinsam zusammen. Dabei setzte der Angeklagte T. auch
eine 40 cm lange, schwere Metall-Taschenlampe ein, mit der er auf Brust und
Schulter des Nebenklägers einschlug. Als dieser schließlich geschwächt zu Bo-
den fiel, entwendeten T. und F. ihm Bargeld in Höhe von ca. 11.000 Euro
aus der Hosentasche. Sie fragten den Nebenkläger, ob er das Kennzeichen des
Kfz erkannt habe; als R. dies verneinte, bemerkte einer der beiden Angeklag-
ten, dies sei gut für ihn. Eine vom Nebenkläger getragene Armbanduhr beließen
sie ihm wegen ihrer Wertlosigkeit.
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Der Angeklagte B. verblieb während der Gewaltausübung durch
T. und F. im Fahrzeug. Dass er von dem Einsatz der Taschenlampe
als Schlagwerkzeug Kenntnis nahm, hat das Landgericht nicht feststellen kön-
nen.
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Die Angeklagten ließen den Nebenkläger im Wald zurück. Zuvor versi-
cherten sie sich, dass er nicht im Besitz eines Mobiltelefons war, um zu verhin-
dern, dass er schnelle polizeiliche Hilfe herbeirief. Sie gingen möglicherweise
davon aus, der Nebenkläger werde durch den Wald zur Straße gelangen und
dort Hilfe erhalten. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen
Teilen untereinander auf.
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Dem alkoholisierten, stark adipösen und durch die Schläge erheblich ver-
letzten Nebenkläger gelang es nicht, sich zur Straße zu bewegen. Er fiel viel-
mehr wenige Meter vom Tatort entfernt in einen Graben und verblieb dort nur
leicht bekleidet bei einer Temperatur von minus 8 bis minus 10 Grad Celsius bis
zum Morgen; gegen 7.30 Uhr wurde er in unterkühltem, aber noch nicht le-
bensbedrohlichem Zustand von einem zufällig vorbeilaufenden Jogger gefun-
den.
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Am 22. Dezember 2007 sprach der Angeklagte T. den Angeklagten
F. an und schlug vor, gemeinsam in den Wald zu fahren und nachzu-
schauen, ob der Geschädigte unter Umständen verstorben sei. F. wies
das mit der Bemerkung zurück, das sei "scheiß-egal"; es werde sowieso nie-
mand erfahren. Hiermit gab sich der Angeklagte T. zufrieden.
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2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge dagegen wendet,
dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der
Gewalteinwirkung oder des Wegfahrens vom Tatort nicht als bewiesen angese-
hen hat, ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-
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legten Gründen unbegründet. Das Landgericht hat die für und gegen einen zu-
mindest bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zutreffend
gesehen, ausführlich erörtert und vertretbar gewertet; ein Rechtsfehler in der
Beweiswürdigung liegt nicht vor.
Er ist insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil das Landgericht
einerseits festgestellt hat, die Angeklagten T. und F. hätten sich am
Abend des 21. Dezember zusammen mit Trinkkumpanen "an brennenden Müll-
tonnen aufgewärmt", andererseits die Möglichkeit angenommen hat, dass die
Angeklagten auf Grund ihrer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Außentem-
peratur nicht zutreffend einschätzten (UA S. 38). Diese Erwägung ist zumindest
vertretbar; ein "Aufwärmen" im Kreise von Trinkkumpanen lässt sichere oder
auch nur nahe liegende Schlüsse auf die zutreffende Schätzung der Tempera-
tur nach einer mehrere Stunden später begangenen, nahe liegender Weise mit
einem Erregungszustand verbundene Gewalttat nicht zu.
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Besonders indizielle Bedeutung kam hier, wie das Landgericht zutreffend
gesehen hat, der Feststellung zu, dass die Angeklagten den Geschädigten da-
nach befragten, ob er das Kennzeichen des Kfz des Angeklagten B. habe
ablesen können. Wenn das Landgericht hieraus sowie aus der Suche nach ei-
nem Mobiltelefon und dem Umstand, dass der Geschädigte ansprechbar und
bei Bewusstsein war, als die Angeklagten ihn verließen (UA S. 39), den Schluss
gezogen hat, dass "die Angeklagten sich ein Überleben des Nebenklägers vor-
stellten und lediglich schnelle Hilfe verhindern wollten um ihre Flucht zu sichern"
(UA S. 38), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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Die Revisionsführerin setzt insoweit nur ihre eigene Beweiswürdigung an
die Stelle der tatrichterlichen. Damit kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.
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3. Gleichwohl führt die umfassend erhobene Sachrüge zur Aufhebung
der Verurteilung, weil das Landgericht die angeklagte Tat nicht erschöpfend
rechtlich gewürdigt hat.
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a) Das Landgericht hat sich daran gehindert gesehen, das Geschehen
am Tag nach der Tat, also am 22. Dezember 2007, abzuurteilen, denn soweit
das Gespräch zwischen den Angeklagten T. und F. Anlass für eine
Verurteilung für ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen gebe, liege
dieser Lebenssachverhalt außerhalb der angeklagten Tat (UA S. 39).
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Diese Beurteilung des hier von § 264 Abs. 1 StPO umfassten Lebens-
sachverhalts ist nicht zutreffend. Zwar liegt es nahe, dass ein auf einem neuen
Tatentschluss sowie gegebenenfalls auf Verdeckungsabsicht beruhender (be-
dingter) Vorsatz, das Tatopfer sterben zu lassen, materiellrechtlich als selb-
ständige Tat eines versuchten Totschlags oder Mordes zu werten wäre. Damit
ist freilich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264
Abs. 1 StPO noch nicht ausgeschlossen. Diese umfasst vielmehr den gesamten
von der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwalt-
schaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvor-
gang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145; 32, 215, 216; 45, 211, 212; BGH NStZ
1983, 87; 1995, 351; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rn. 2; Engelhardt in
KK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.).
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Vorliegend sind die Geschehnisse in der Tatnacht und am Folgetag
schon durch die Garantenpflicht der Angeklagten für Leib und Leben des Tatop-
fers verknüpft, die sie durch die Gewalteinwirkung zum Zweck des Raubs be-
gründet hatten. Das Übereinkommen der Angeklagten T. und F. vom
22. Dezember 2007, sich um den Nebenkläger auch dann nicht zu kümmern,
wenn dieser aus dem Wald nicht heraus gelangt und daher in Lebensgefahr sei,
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war auch bereits im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift
vom 31. März 2008 dargestellt; es war Gegenstand der Beweisaufnahme und
ist vom Landgericht erörtert worden. Auf der Grundlage der Ansicht der Staats-
anwaltschaft, schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens der Angeklagten aus dem
Wald habe Tötungsvorsatz vorgelegen, erschien es folgerichtig, eine gesonder-
te materiellrechtliche Würdigung des gegebenenfalls vorsätzlichen garanten-
pflichtwidrigen Unterlassens am Folgetag nicht zu betreiben. Es konnte hier a-
ber kein Zweifel daran bestehen, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten
Lebensvorgang und damit auch den Umstand verfolgen wollte, dass das Tatop-
fer trotz erkannter Lebensgefahr in verletztem Zustand an einsamer Stelle sich
selbst überlassen wurde.
Das Gespräch der beiden Angeklagten am 22. Dezember 2007 und ihr
nachfolgendes, darauf beruhendes Verhalten war daher Teil der angeklagten
Tat im prozessualen Sinn und hätte vom Landgericht, nach entsprechenden
Hinweisen gemäß § 264 Abs. 1 StPO, rechtlich gewürdigt werden müssen. Der
vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Konstellation, die der Se-
natsentscheidung vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 -, StraFo 2008, 383 zugrun-
de lag. Dort lagen Tötungshandlungen gegen verschiedene Personen vor, so
dass weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt noch
eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen gegeben war (vgl. Senats-
beschluss vom 6. Juni 2008, aaO, Rdn. 10). Alle diese Voraussetzungen sind
hingegen vorliegend gegeben.
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b) Auch die an sich nicht zu beanstandenden Verurteilungen aller drei
Angeklagten wegen schweren Raubs bzw. wegen Raubs, jeweils in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, waren aufzuheben, denn das Landgericht hat
keine hinreichende Würdigung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des
§ 221 Abs. 1 StGB vorgenommen. Soweit der Tatrichter sich mit dem Vorstel-
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lungsbild der Angeklagten bei Verlassen des Tatopfers befasst hat, ist dies al-
lein unter dem Blickwinkel eines möglichen Tötungsvorsatzes geschehen (UA
S. 38 f.). Dies konnte Feststellungen zu einem möglichen Gefährdungsvorsatz
im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB nicht ersetzen.
4. Es bedarf daher insgesamt neuer Feststellungen zur subjektiven Tat-
seite. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatablauf konnten
aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich des An-
geklagten T. darauf hin, dass bei Einbeziehung eines früheren jugendge-
richtlichen Urteils, das seinerseits frühere Urteile einbezogen hatte, in die neue
Verurteilung sämtliche Urteile ausdrücklich einzubeziehen sind.
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Fischer Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt