Urteil des BGH vom 12.07.2001

Laubhefter Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/99
Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Laubhefter
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4
Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf
das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach
Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bau-
teile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem
Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene
Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher be-
zeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechs-
lungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten
Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wie-
derum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung
zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheiden-
des beiträgt.
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UWG § 1
Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für techni-
sche Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderhei-
ten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 40/99 - OLG Koblenz
LG Trier
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1974 einen von ihr
entwickelten Laubhefter, d.h. ein Gerät, mit dem beim Weinbau Rebtriebe ma-
schinell in Reihen hoch- bzw. aufgeheftet werden. Das ihr hierfür erteilte deut-
sche Patent ist mittlerweile abgelaufen.
Die Beklagte, deren Geschäftsführer vormals als selbständiger Gebiets-
vertreter für die Klägerin tätig war, produziert und vertreibt seit dem Jahr 1996
ebenfalls einen Laubhefter. Sie bezeichnet dieses Gerät als Standardmodell
und ein von ihr daneben seit dem Jahr 1997 produziertes und vertriebenes
neueres Gerät als Alternativmodell (Alternative) bzw. Neuheit.
Die Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Herstellung und den
Vertrieb des Standardmodells der Beklagten, das sie für einen sklavischen
Nachbau ihres Gerätes hält. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung, Aus-
kunft und Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die auf Auskunftser-
teilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge als nicht hin-
reichend bestimmt und die Klage daher in diesem Umfang als unzulässig an-
gesehen. Den Unterlassungsantrag hat es für unbegründet erachtet.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
a) die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-
tel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an
Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter be-
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zeichnet, herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben
und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr an-
zubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftsmäßi-
gen Verkehr zu bringen, die nach Farbe, Gesamtaussehen,
Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, tech-
nischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen
mit dem von der Klägerin hergestellten "E. -Laubhefter" geeig-
net sind, wobei sich die Unterlassungspflicht der Beklagten
insbesondere auf folgende Teile des Gerätes erstreckt, die
zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laub-
hefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten
Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen:
- Farbe "Rot" des Grundrahmens und des Träger-Galgens
- die Schnecken in ihrer speziellen Anordnung und Anbrin-
gung an dem Rahmen sowie deren Halterung
- die Form und die Maße des Grundrahmens, der jetzt recht-
eckig ausgebildet ist und die Form und Maße des Träger-
Galgens, einschließlich der Verstrebungen
- die Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken, zu-
sätzlich deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe
- Amboß und Zentrierspitze mit ihrer typischen Anordnung
und Befestigung
- der Klammerarm und die Klammergröße
- die Garnführung in der Garnstopeinrichtung
- das Kopfteil einschließlich der Adaptermaße zur Aufnahme
von Hubrahmen
und zwar so, wie diese auf den nachfolgenden Fotos abgebil-
det sind:
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(Es folgt eine Seite mit vier Abbildungen, von denen die beiden oberen
den Laubhefter der Klägerin in Frontansicht und die beiden unteren je eine
Vorder- und eine Rückansicht eines Laubhefters der Beklagten zeigen);
b) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu
erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu a) bezeich-
neten Laubhefter veräußert, vertrieben und in sonstiger Weise
in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, wobei sich die
Angaben auf die Anzahl, das jeweilige Jahr, das Vertrags- und
Lieferdatum, die vereinbarten Preise, das jeweilige Land, in
das die Lieferung erfolgte, zu erstrecken haben;
c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen denjenigen,
nach Auskunftserteilung von der Klägerin zu beziffernden
Schaden zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erset-
zen, der ihr durch die zu a) bezeichnete Verletzungshandlung
entstanden ist;
d) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der zu a) be-
zeichneten Verletzungshandlung noch entstehen wird.
Zu a) ihres Antrags hat die Klägerin folgende drei Hilfsanträge gestellt:
1. Hilfsantrag,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper
zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter bezeichnet, in der
von der Beklagten als "Standardmodell" angebotenen Form, herzu-
stellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu
lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in sonstiger
Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die ihrem ge-
samten Erscheinungsbild nach, das insbesondere bestimmt ist von
der charakteristischen Zusammenstellung von
- Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,
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- den Schnecken und deren typische Anordnung und Anbringung
an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und
der gelb galvanisierten Farben der Schnecken,
- der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grun-
drahmens und seiner Verstrebungen,
- der Form und den Maßen des Träger-Galgens,
- den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren
Ausführung in gelb galvanisierter Farbe,
- Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und
Befestigung,
- Klammerarm und Klammergröße,
- Kopfteil einschließlich Adaptermaßen
und zwar so, wie dieses auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA er-
sichtlich ist, geeignet sind, Verwechslungen mit dem von der Kläge-
rin hergestellten "E. -Laubhefter" hervorzurufen.
2. Hilfsantrag,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper
zum Aufheften von Rebtrieben (sogenannte Laubhefter) in der
Ausführung des Standardmodells der Beklagten herzustellen oder
herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, im
geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in
den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die nach ihrem gesamten
Erscheinungsbild, insbesondere ihrer optischen und technischen
Gesamtgestaltung, so wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis
99 GA abgebildet sind, den Abmessungen, Profildimensionen und
der Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem "E. -Laubhefter"
der Klägerin geeignet sind.
3. Hilfsantrag,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper
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zum Aufheften von Rebtrieben, als "Laubhefter" bezeichnet, herzu-
stellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu
lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger
Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die wie insbeson-
dere das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Laubhefter-
Standardmodell" hergestellte und vertriebene Gerät nach Farbe,
Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der
Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Ver-
wechslungen mit dem von der Klägerin aktuell hergestellten "E. -
Laubhefter" geeignet sind, wobei insbesondere die folgenden
Bauteile und technischen wie optischen Gestaltungsmerkmale das
verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und da-
mit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes
zum Ausdruck bringen:
- von Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,
- von den Schnecken und deren typischer Anordnung und Anbrin-
gung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerun-
gen und der gelb galvanisierten Farbe der Schnecken,
- von der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten
Grundrahmens und seiner Verstrebungen,
- von der Farbe und den Maßen des Träger-Galgens,
- von den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und
deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe,
- von Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung
und Befestigung,
- von Klammerarm und Klammergröße,
- von Kopfteil einschließlich Adaptermaßen
und zwar so, wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA darge-
stellt sind.
Das Berufungsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen zu a), b) und
d) stattgegeben. Hinsichtlich des - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten -
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Antrags zu c) hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen als zuläs-
sig angesehen und sie nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzen-
den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes weitgehend für begründet er-
achtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträge seien hinreichend
bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Angabe der wesent-
lichen Maschinenteile in Verbindung mit den angefügten Lichtbildern lasse sich
ohne weiteres nachvollziehen, auf welche Arten von Nachbauten das Klagebe-
gehren ziele. Der unbezifferte Zahlungsantrag sei nach § 254 ZPO statthaft
und, da die Klägerin die in dem Antrag geforderten Angaben zunächst zur Er-
mittlung der Schadenshöhe benötige, auch im übrigen zulässig. Das für den
Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse habe die Klägerin mit
dem Hinweis auf ihr Unvermögen zur Schadensspezifizierung und die drohen-
de Verjährung dargetan.
Die mithin in vollem Umfang zulässige Klage sei nach § 1 UWG auch
begründet; lediglich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sei der Rechtsstreit in
entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht
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zurückzuverweisen. Das mit der Klage angegriffene Gerät der Beklagten stelle
einen sklavischen Nachbau der Vorrichtung der Klägerin dar. Dieser sei wett-
bewerbswidrig, weil die Beklagte das fremde Erzeugnis, das eine starke wett-
bewerbliche Eigenart aufweise, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen
der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde, in Kenntnis des
Sachverhalts nachahme und ihr Gerät in den Verkehr bringe, ohne das ihr
Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung einer Irreführung zu tun.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß der Klagehauptantrag zu a) sowie die
weiteren Klageanträge, soweit sie auf diesen rückbezogen sind, und damit
auch der entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen
der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und
nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95,
GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsan-
trag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035
- Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001,
453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dementsprechend sind Klagean-
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träge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andere
verwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild,
das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähn-
lich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v.
3.4.1963 - Ib ZR 162/61, GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; Urt. v.
14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 623 = WRP 1988, 654 - Vespa-
Roller; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991,
216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist es hier.
aa) Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbot
bezieht sich auf Laubhefter, "die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen,
Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funkti-
onsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. -
Laubhefter' geeignet sind". Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeig-
net", mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Ent-
scheidungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990,
611, 617 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110,
278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung
gemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret
beschrieben. Welche Ausführungsformen die Gefahr von Herkunftsverwechs-
lungen hervorrufen, kann nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall beurteilt
werden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren
vorbehaltene Tatfrage. Zwar läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstrek-
kungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausge-
sprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt
(vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987,
446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht
abgedruckt). Die von dem Verbot erfaßte Handlung darf aber nicht - wie hier -
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nur ganz allgemein umschrieben werden, so daß dann die Auslegung unbe-
stimmter und nach der Auffassung der Parteien nicht eindeutiger Begriffe dem
Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
bb) Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen
Verbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des Unterlas-
sungsausspruchs angefügten vier Abbildungen hinreichend fest. Die Abbildun-
gen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerk-
malen des Laubhefters der Beklagten eine wettbewerbswidrige Benutzung der
entsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommen
soll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von
Abbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen
genügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch müssen
aber auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevor-
trags, unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen
Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsver-
stoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH, Urt. v.
24.6.1966 - Ib ZR 32/64, GRUR 1966, 617, 618 - Saxophon). Daran fehlt es im
Streitfall.
So sind die im Urteilstenor aufgeführten Merkmale "Farbe, Gesamtaus-
sehen, Abmessungen, Form, typische Anordnung der Bauteile, technische Ge-
staltung und Funktionsweise" so allgemein gehalten, daß sie zur Präzisierung
des Verbotsausspruchs und seiner Grenzen nicht ausreichen (vgl. BGH, Urt. v.
18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Falten-
glätter). Die Abmessungen und die Funktionsweise des in Rede stehenden
Laubhefters sind aus den Lichtbildern nicht zu ersehen. Unklar bleibt auch,
was mit der "typischen Anordnung" der auf diesen Bildern erkennbaren Bau-
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teile und der "technischen Gestaltung" gemeint sein soll. Die Farbe und das
Gesamtaussehen des Laubhefters sind zwar aus den Abbildungen ersichtlich.
Es handelt sich dabei aber um derart allgemeine Merkmale, daß auch sie das
Spezifische der untersagten Wettbewerbshandlung nicht erfassen und daher
ebenfalls nichts daran ändern, daß die Grenzziehung zwischen erlaubten und
verbotenen Verhaltensweisen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungs-
verfahren verlagert würde. Das Vollstreckungsgericht hätte nämlich seinerseits
zu prüfen, ob die angegriffene Gestaltung nach Farbe und Gesamtaussehen
geeignet ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft irrezuführen.
Die Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" stellt mithin den eigent-
lichen Kern des begehrten und ausgesprochenen Verbots dar und kann daher
auch nicht als zwar überflüssiges, im Ergebnis aber wegen der ansonsten hin-
reichend konkreten Umschreibung der untersagten Handlungen unschädliches
Begründungselement angesehen werden. Ein derart undeutlich gefaßter Ver-
botsausspruch führt zu einer für die beklagte Partei unerträglichen Ungewißheit
darüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen hat (vgl. BGH GRUR
1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß daran auch der mit "ins-
besondere" eingeleitete Nebensatz nichts zu ändern vermag. In einem solchen
Zusatz liegt regelmäßig eine Konkretisierung des allgemeiner gefaßten Unter-
lassungsantrags, der vielfach als Auslegungshilfe für die dort enthaltene Ver-
allgemeinerung zu dienen bestimmt ist und daher nicht unbeachtet bleiben darf
(vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP
1997, 735 - Brillenpreise II). Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß auch dieser
Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und daher seinerseits
dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muß (BGH GRUR 1997, 767, 768 =
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WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch
nicht erfüllt.
Zwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den Urteil-
stenor eingefügten "insbesondere"-Nebensatz einzelne Gestaltungselemente
genannt, die nach dem Urteilsausspruch "zusammen das verwechslungsfähige
Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des kon-
kreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen" sollen. Diese Gestal-
tungselemente sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, daß
auch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb
zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung ebenfalls nichts
Entscheidendes beizutragen vermag. Die Begriffe, mit denen verschiedene
Bauteile bezeichnet sind, erklären sich zum Teil weder aus sich heraus noch in
Verbindung mit den wiedergegebenen Abbildungen. Sie sind auch weder in
den Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des Urteilstenors
ebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH GRUR 1987, 172,
174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht
abgedruckt; GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ
110, 278 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992,
625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz) näher erläutert. Dies
gilt für die Begriffe "Grundrahmen" und "Hubrahmen", vor allem in ihrem Ver-
hältnis zueinander, sowie für die Begriffe "Amboß und Zentrierspitze" und
"Kopfteil". Weitere im Klageantrag und entsprechend im Urteilstenor als für die
Gesamtgestaltung prägend bezeichnete Elemente wie namentlich die "spezi-
elle Anbringung" der Schnecken am Rahmen sowie deren Halterung, die Ver-
stell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken sowie die Garnführung in der
Garnstopeinrichtung sind aus den im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildun-
gen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die im Urteilsausspruch ange-
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sprochenen Maße des Grundrahmens, des Träger-Galgens und des Adapters
sowie die ferner angesprochene Klammergröße weder vom Berufungsgericht
festgestellt noch sonst im Verfahren je konkretisiert worden. Insoweit fehlt es
an einer hinreichend bestimmten Beschreibung der konkreten Verletzungsform,
so daß auch dieser Teil des Verbotsantrags und -ausspruchs als prozessual
unzulässig anzusehen ist.
c) Damit kommt zugleich eine - grundsätzlich allerdings auch in der Re-
visionsinstanz mögliche - Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die kon-
krete Verletzungsform (vgl. BGHZ 34, 1, 13 - Mon Chéri I; BGH GRUR 1963,
430, 431 - Erdener Treppchen) als das zumindest auch begehrte Klageziel
ebenfalls nicht in Betracht. Eine Einschränkung und Präzisierung des in der
vorliegenden Form unbestimmten Verbotsausspruchs ist dem Revisionsgericht
versagt. Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu
fassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren (BGH GRUR 1991, 254, 257
- Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter
Unterlassungsantrag III). Dazu bedarf es im Streitfall nicht nur einer sprachli-
chen Konkretisierung der Gestaltungsmerkmale, in denen die Klägerin den An-
knüpfungspunkt für einen wettbewerbswidrigen Nachbau erblickt, sondern auch
einer Auswahl der in den Urteilstenor aufzunehmenden Abbildungen aus den
von der Klägerin insgesamt vorgelegten und im Klageantrag in Bezug genom-
menen Abbildungen, zumal diese teilweise, ohne daß das jeweils kenntlich
gemacht ist, nicht das mit der Klage beanstandete Gerät der Beklagten, son-
dern den Laubhefter der Klägerin zeigen.
2. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge entsprechen ebenfalls
nicht den vorstehend dargestellten Bestimmtheitsanforderungen des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Allerdings läßt der erste Hilfsantrag Ansätze zu einer Einschränkung auf
die konkret beanstandete Verletzungsform erkennen. Auch er enthält aber den
unbestimmten Rechtsbegriff "zu Verwechslungen geeignet", ohne daß die
hierfür maßgebenden Merkmale mit Worten oder durch Abbildungen bestimmt
genug bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge, die die
Klägerin zwar in der Wortstellung und im Satzbau abweichend formuliert, dabei
aber die bereits im Hauptantrag enthaltenen unbestimmten Begriffe weder er-
setzt noch durch die Angabe konkreter Kriterien ausgefüllt hat.
3. Die Klage ist ungeachtet der danach bestehenden durchgreifenden
Bedenken gegen die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge und der auf diese
rückbezogenen weiteren Anträge im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht
bereits als unzulässig abzuweisen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben,
daß das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall nicht auf die Unbestimmtheit
ihrer Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hätte trotz der bereits vom Landge-
richt vermißten Bestimmtheit eines Teils der erstinstanzlichen Klageanträge
Anlaß bestanden. Die Bedenken des Landgerichts betrafen nicht die Fassung
des Unterlassungsantrags, sondern die daran anknüpfenden Auskunfts- und
Feststellungsanträge. Demgegenüber sind die oben zu Ziff. 1 und 2 erörterten
Antragsmängel im Urteil des Landgerichts nur am Rande und auch nur unter
dem die Begründetheit der Klage betreffenden Gesichtspunkt einer zu weiten
Fassung des Klageantrags behandelt worden. Unter diesen Umständen und
unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagte in den Vorinstanzen die
mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge nicht zu einem zentralen Punkt ihrer
Rechtsverteidigung gemacht und insbesondere die Unbestimmtheit der Formu-
lierung "zu Verwechslungen geeignet" unbeanstandet gelassen hatte, hätte
das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müs-
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sen, die Klageanträge zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und hierzu
sachdienlichen Vortrag zu halten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257
- Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94,
GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis; BGH GRUR 1998, 489,
492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97,
GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-
sungsanträge). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der
Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall,
von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl.
BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge,
m.w.N.).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts ist es grundsätzlich
Sache der Klagepartei, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots
aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Kriterien deutlich zu beschreiben
und/oder durch Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sichtbar zu
machen. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das
Stellen sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, kann nicht hergeleitet werden,
daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt ge-
faßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und In-
halt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsan-
trag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
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2. In der Sache ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutref-
fend davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Son-
derrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist,
aber wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher
Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau als un-
lauter erscheinen läßt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93,
GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999
- I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v.
17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Roll-
stuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP
2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443,
444 = WRP 2001, 534 - Viennetta). Mit Recht hat es auch angenommen, daß
zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der
Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen
eine Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je
höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die
besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung be-
gründen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 150 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR
1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94,
GRUR 1997, 308, 310 f. = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; BGH GRUR
1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst).
a) Keinen Rechtsfehler läßt dabei die Feststellung des Berufungsge-
richts erkennen, der Laubhefter der Klägerin besitze eine hohe wettbewerbliche
Eigenart.
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Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen kon-
krete Ausgestaltung oder einzelnen Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf
seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.;
vgl. BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1999, 1106, 1108
- Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Mit Recht hat das
Berufungsgericht angenommen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines
Erzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl.
BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523
- Modulgerüst). Für den Laubhefter der Klägerin hat es insoweit festgestellt,
daß dieser aufgrund seiner auf den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Ge-
staltung in hohem Maße geeignet ist, im Verkehr, d.h. bei den Nachfragern
(Winzern) und den Reparaturbetrieben, auf seine betriebliche Herkunft hinzu-
weisen. Als herkunftshinweisend und charakteristisch für die Gesamtgestaltung
des Klagemodells hat das Berufungsgericht dabei insbesondere die das äuße-
re Erscheinungsbild maßgebend prägenden Förderschnecken und das von der
Klägerin gewählte Befestigungssystem am Träger angesehen, das durch den
von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen, portalartigen Trägerrah-
men mit der Form eines auf dem Kopf stehenden abgeflachten "U" gekenn-
zeichnet ist. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von
der Revision nicht geltend gemacht.
b) Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, das Standardmodell des Laubhefters der Beklagten stelle einen
- unlauteren - fast identischen Nachbau des Modells der Klägerin dar, weil die
prägenden Elemente der sich gegenüberstehenden Laubhefter im wesentli-
chen baugleich seien und wegen der großen Ähnlichkeit der wesentlichen Be-
standteile beider Geräte eine enge Anlehnung des Standardgeräts der Be-
klagten an das Klagemodell vorliege. Das Berufungsgericht hat, wie die Revisi-
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on zu Recht beanstandet, insoweit die beim Leistungsschutz für technische
Erzeugnisse nach § 1 UWG geltenden Besonderheiten verkannt, entschei-
dungserhebliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und im
übrigen den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von beiden Parteien verwen-
deten Förderschnecken seien bei Laubheftern technisch keineswegs erforder-
lich. Insoweit hat es den von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten
Prospekten, Zeitschriften und Lichtbildern entnommen, daß zum Aufrichten der
Rebtriebe anstelle von Förderschnecken auch Förderbänder, gezahnte Schei-
ben und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden können. Sollte dies dahin
zu verstehen sein, daß der Beklagten die Verwendung der vom Berufungsge-
richt für die Gesamtgestaltung als prägend angesehenen Förderschnecken
schlechthin versagt sei, weil das Aufrichten der zu heftenden Rebtriebe auch
mit anderen technischen Hilfsmitteln erzielt werden kann, könnte dem nicht
beigetreten werden.
Der für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungs-
schutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der
Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH,
Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514
- Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999,
1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Gemeinfreie technische Lösungen dürfen
grundsätzlich verwertet werden, ohne daß der Übernehmende auf das Risiko
verwiesen werden darf, es mit einer anderen Lösung zu versuchen. Die Über-
nahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein
vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Ver-
käuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung
- 21 -
dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung
als angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 129
- Pulverbehälter; BGH GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst). Diese Grundsät-
ze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.
Die Beklagte kann nicht auf die Verwendung eines anderen Systems
zum Aufnehmen der Rebtriebe verwiesen werden. Nicht nur technisch notwen-
dige, sondern auch angemessene technische Lösungen sind nach Ablauf
hierfür bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar. Für die in Rede stehen-
den Förderschnecken, deren äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruck
des Klagemodells als augenfälligstes Gestaltungsmerkmal maßgeblich prägt,
folgt dies überdies daraus, daß es sich hierbei, wie die Beklagte unter Hinweis
auf die Ausführungen des Privatgutachtens der Klägerin unwidersprochen vor-
getragen hat, um handelsübliche Normbauteile handelt, die beide Parteien vom
selben Vorlieferanten bezogen haben.
Das Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, daß nach dem
unstreitigen Parteivorbringen ein portalartiger Trägerrahmen, dessen konkrete
Ausgestaltung das Berufungsgericht auch als für die Gesamtgestaltung des
Klagemodells prägend angesehen hat, notwendig ist, um mit einem Anbaugerät
an einem Schlepper einen Bearbeitungsvorgang gleichzeitig beidseits der
Rebzeile vorzunehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, die
von der Beklagten gewählte Gestaltung eines umgekehrt U-förmigen, portalar-
tigen und von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen Trägerrahmens
sei technisch nicht unbedingt erforderlich, weil nach den von der Klägerin vor-
gelegten Unterlagen verschiedene Modelle mit andersartigen Befestigungssy-
stemen auf dem Markt seien. Konkrete Feststellungen dazu, welche Gestal-
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tungsspielräume der Beklagten in dieser Hinsicht offengestanden hätten, hat
es jedoch nicht getroffen.
Wenn aber die Verwendung von Förderschnecken zum Aufrichten der
Rebtriebe sowie eines portalartigen Trägerrahmens zur beidseitigen Bearbei-
tung der im Weinbau üblichen Reihenpflanzung von Rebstöcken als solche
nicht zu beanstanden ist, können darin liegende Gemeinsamkeiten der einan-
der gegenüberstehenden Gestaltungen, auch wenn sie das Klagemodell prä-
gen, für sich genommen noch nicht ohne weiteres die Annahme eines wider-
rechtlichen Nachbaus rechtfertigen.
c) Der Rückgriff auf gemeinfreie technische Lösungen schließt es aller-
dings nicht aus, daß der Vertrieb eines nachgebauten Erzeugnisses wettbe-
werbsrechtlich unlauter sein kann, wenn das Erzeugnis in seiner aus einer
Vielzahl von technisch-funktionalen Gestaltungselementen bestehenden Ge-
samtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Ab-
weichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (vgl. BGH GRUR 1981,
517, 519 - Rollhocker; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR
2000, 521, 527 - Modulgerüst). Hierzu bedarf es weiterer vom Tatrichter zu
treffender Feststellungen. Jedoch spricht beim derzeitigen Sach- und Streit-
stand vieles dafür, daß die Beklagte ein komplexes technisches Gerät unge-
achtet zahlreicher Abweichungsmöglichkeiten fast identisch nachgebaut und im
Hinblick darauf unlauter gehandelt hat. Namentlich entspricht es der Lebens-
erfahrung, daß ein komplexes Gerät wie ein im Weinbau eingesetzter Laub-
hefter, der in bezug auf Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit, Montierbarkeit,
Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausrüstung mit Zusatz- und Variationsteilen,
Preisgünstigkeit und anderem unterschiedlichsten Anforderungen genügen
muß, selbst bei gleicher Prioritätssetzung durch den Hersteller und Benutzung
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desselben freien Standes der Technik sowie handelsüblicher Normbauteile
jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedes
Gerät zumindest für Fachleute ein eigenes "Gesicht" hat (vgl. BGH GRUR
1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Dementsprechend dürften sämtliche
Abweichungen einschließlich der in der Anl. BB 7 angeführten geringfügigen
Maßabweichungen wohl jedenfalls für sich genommen, aber auch im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung zu keinem von der Beurteilung des Berufungsge-
richts, das einen fast identischen Nachbau angenommen hat, abweichenden
Ergebnis führen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil es nach den rechtsfehler-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem angegriffenen Modell der
Beklagten bereits tatsächlich zu betrieblichen Herkunftsverwechslungen ge-
kommen ist.
3. Einem Erfolg der Klage steht, wie das Berufungsgericht von der Revi-
sion unbeanstandet und zutreffend ausgeführt hat, weder die von der Beklag-
ten erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen (vgl.
zur Frage der Verjährung auch BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR
1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94).
4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch der von der Revision
aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte auch zu Auskünf-
ten über den Lieferumfang des angegriffenen Laubhefters im Ausland ver-
pflichtet und ihr dementsprechend auch dieser Vertrieb zu untersagen ist (vgl.
insoweit auch Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; Art. 40, 41 EGBGB n.F.).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
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Pokrant
Schaffert