Urteil des BGH vom 21.06.2007

BGH (nebentätigkeit, stgb, vergabe von aufträgen, vorteil, vereinbarung, erstellung, vorteilsannahme, stadt, vergütung, verfügung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 69/07
vom
21. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.: wegen Vorteilsannahme u.a.
zu 2.: wegen Vorteilsgewährung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten M.
als Verteidiger
sowie die Angeklagten K. und M. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Oktober 2006,
soweit die Angeklagten K. und M. freigesprochen
worden sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere (allgemeine) Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in
25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Jedoch hat es
den Angeklagten K. vom Vorwurf der Vorteilsannahme in fünf Fällen und den
Angeklagten M. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in fünf Fällen freige-
sprochen. Gegen diese Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ih-
ren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt
vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
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- 4 -
I.
1. Zu den gegen die Angeklagten K. und M. erhobenen Vorwür-
fen der Vorteilsannahme bzw. -gewährung hat das Landgericht im Wesentli-
chen Folgendes festgestellt:
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Der Angeklagte K. war seit 1978 als Angestellter beim Tiefbauamt
der Stadt Saarbrücken beschäftigt. Er war in der Abteilung Straßenbau für die
Brückenunterhaltung zuständig und zur freihändigen Vergabe von Aufträgen an
Fremdfirmen bis zu einer Auftragshöhe von 5.000 DM bzw. 2.500 Euro befugt.
Im Bereich darüber wurde von seinen Vorschlägen grundsätzlich nicht abgewi-
chen. Für die Abwicklung der Aufträge, insbesondere die Bestätigung der sach-
lichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen, war er in seinem Ar-
beitsbereich allein zuständig.
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Das vom Angeklagten M. in Saarbrücken betriebene Ingenieurbüro be-
fasste sich schwerpunktmäßig mit dem Brückenbau und hatte bereits seit lan-
gem für die Stadt Saarbrücken die Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten an ver-
schiedenen Brückenbauwerken betreut. Im Zuge der seit 1994 geplanten Sa-
nierungsarbeiten an der "Flürchenbrücke" und der Bismarckbrücke war der An-
geklagte M. mit den der Ausschreibung dieser Arbeiten vorausgehenden Vor-
arbeiten und Berechnungen (Erstellung der Positionstexte, Mengenermittlun-
gen, Leistungsbeschreibungen und Festlegung der Ausführungsphasen) beauf-
tragt worden. Für die Arbeiten an der Bismarckbrücke wurde am 12. Januar
2000 der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Ausschreibung auf den
19. Februar „2006“ (richtig wohl: 2000) festgelegt.
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Am 25. Januar 2000 brach die EDV-Anlage des Angeklagten M. zu-
sammen. Dabei gingen die vorbereitenden Berechnungen und sonstigen Da-
tensätze, die die Sanierung der Bismarckbrücke betrafen, unwiederbringlich
verloren. Bei einer Besprechung mit dem Leiter des Straßenbauamtes, an der
auch der Angeklagte K. teilnahm, teilte der Angeklagte M. mit, er kön-
ne die Ausschreibungsunterlagen wegen des Ausfalls seiner EDV-Anlage nicht
fristgerecht fertig stellen. Die Frist wurde bis zum 28. Februar „2006“ (richtig
wohl: 2000) verlängert.
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Der Angeklagte K. bot dem Angeklagten M. seine Hilfe bei der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen an. Der Angeklagte M. nahm das
Angebot an. Aus seiner Sicht war der Angeklagte K. , der auf die bereits im
Vorfeld dem Tiefbauamt übermittelten Berechnungen des Ingenieurbüros für die
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückgreifen konnte, "der einzige in
Betracht kommende Ingenieur, durch dessen Mitarbeit eine annähernd fristge-
rechte Auftragserledigung" möglich war. Eine ausdrückliche Vereinbarung über
die Vergütung der Arbeiten des Angeklagten K. wurde nicht getroffen.
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In der Folgezeit erbrachte der Angeklagte K. für den Angeklagten
M. Ingenieurleistungen vor allem in Form statischer Berechnungen zur Erstel-
lung der Ausschreibungsunterlagen. In den Monaten Juni 2000 bis Oktober
2002 stellte der Angeklagte K. dem Angeklagten M. in Abstimmung mit
diesem seine Leistungen "auf Zuruf" in fünf Teilbeträgen in Rechnung, wobei in
den Rechnungen jeweils vom Angeklagten K. tatsächlich nicht erbrachte
Leistungen für ein von dem Ingenieurbüro des Angeklagten M. betreutes Pro-
jekt für die Technischen Werke Kaiserslautern angeführt wurden. In dem Zeit-
raum vom 19. Juli 2000 bis zum 21. Februar 2002 zahlte der Angeklagte M.
in drei Teilbeträgen insgesamt 50.246,79 DM sowie in zwei weiteren Teilbeträ-
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gen insgesamt 23.116,12 Euro an den Angeklagten K. . Dieser hatte eine
Genehmigung der Nebentätigkeit nicht beantragt, weil er eine solche - wie er
wusste - nicht erhalten hätte.
2. Das Landgericht hat die Freisprüche maßgeblich darauf gestützt, dass
nicht nachzuweisen sei, dass der Vertrag, der zu den Zahlungen geführt habe,
die den in Heimarbeit erbrachten Arbeitsleistungen des Angeklagten K. je-
denfalls nicht unangemessen gewesen seien, gerade wegen dessen Amtsträ-
gerstellung abgeschlossen worden sei. Die Einlassung des Angeklagten M. ,
den Anklagten K. nicht aus Gründen der "Klimapflege", sondern aus-
schließlich deshalb beauftragt zu haben, weil dieser als Einziger in der Lage
gewesen sei, ihm zur einigermaßen fristgerechten Fertigstellung der Arbeiten
zu verhelfen, werde vor dem Hintergrund der für den Angeklagten M. beste-
henden Zwangslage plausibel. Dass damit auch andere Zwecke hätten verfolgt
werden sollen, habe sich mit den zur Verfügung stehenden oder sonst ersichtli-
chen Beweismitteln „zumindest nicht sicher" nachweisen lassen. Dass der An-
geklagte M. von dem Angeklagten K. bei der Vergabe von Ingenieurar-
beiten im Bereich der Brückeninstandhaltung „auch anderweitig“ beauftragt
worden sei, reiche hierfür nicht aus, zumal nichts dafür spreche, dass der An-
geklagte M. bei der Auftragsvergabe „in irgendeiner Weise bevorzugt be-
handelt worden wäre.“
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II.
Die Freisprüche begegnen schon auf der Grundlage der bisherigen Fest-
stellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zudem hält die den Feststel-
lungen zu der Nebentätigkeit des Angeklagten K. zu Grunde liegende Be-
weiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Auch dann, wenn die vom Angeklagten M. an den Angeklagten
K. geleisteten Zahlungen, wie von den Angeklagten behauptet, ein ange-
messenes Entgelt für die von dem Angeklagten K. übernommene Neben-
tätigkeit darstellten, liegt ein Vorteil im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1
StGB vor. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger kei-
nen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH
NJW 2003, 763, 764). Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Ver-
trages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt
31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; MünchKomm StGB-Korte § 331
Rdn. 72 ff.). So liegt es hier. Der Angeklagte K. hatte keinen Rechtsanspruch
darauf, dass ihm durch die Übertragung der Nebentätigkeit ermöglicht wurde,
durch den Einsatz seiner Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen.
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2. Bei der Prüfung, ob der in der Übertragung der Nebentätigkeit liegen-
de Vorteil, wie gemäß § 331 Abs. 1 bzw. § 333 Abs. 1 StGB erforderlich, "für die
Dienstausübung" angenommen bzw. gewährt wurde, hat das Landgericht die
Nebentätigkeit des Angeklagten K. zutreffend als Privathandlung (vgl. dazu
MünchKomm StGB-Korte § 331 Rdn. 87, 89 m.N.) angesehen. Nebentätigkei-
ten sind auch dann keine Dienstausübung, sondern Privathandlungen, wenn
der Amtsträger - wie hier - bei seiner Nebentätigkeit dienstlich erworbene
Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl. BGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267;
BGH wistra 2001, 388, 389). Sie sind Dienstausübung nur, soweit der Amtsträ-
ger bei der Ausführung der Nebentätigkeit - jedenfalls auch - im Rahmen seiner
dienstlichen Obliegenheiten für den Vorteilsgeber tätig werden soll (vgl. BGHSt
31, 264, 280 f. zu § 331 StGB a.F.). Das ist nach den bisherigen Feststellungen
nicht der Fall, jedoch für die Tatbestandserfüllung auch nicht erforderlich.
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Für die Frage, ob die Übertragung einer privaten entgeltlichen Nebentä-
tigkeit auf einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1
StGB beruht, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Angeklagten
den in der Vereinbarung der entgeltlichen Nebentätigkeit liegenden Vorteil im
Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Ange-
klagten K. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für das Tiefbauamt der
Stadt Saarbrücken verknüpfen wollten. Dies setzt nach der Neufassung von
§ 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB durch das am 20. August 1997 in Kraft
getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I
S. 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine be-
stimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht
ist. Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt,
wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Ge-
genseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft
wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). Mit dieser Erweiterung von
§ 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB sollten die Schwierigkeiten überwunden
werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass
vielfach die Bestimmung des Vorteils für eine bestimmbare Diensthandlung
nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen
eines bösen Anscheins möglicher Käuflichkeit eines Amtsträgers zu begegnen
(vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte
ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die
von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH
NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt
werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträ-
gers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275,
281).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt allerdings, insoweit ist der
Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, nicht schon die private entgeltliche
Nebentätigkeit eines Amtsträgers als solche den Schluss auf eine Unrechtsver-
einbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB zu. Maßgeblich ist
vielmehr, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle
des Amtsträgers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Auf-
gabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. BGHSt 39, 45, 47 m.N.).
Demgemäß kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur für solche pri-
vaten entgeltlichen Nebentätigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die für
einen Auftraggeber ausgeübt werden, mit dem der Amtsträger solche dienstli-
chen Berührungspunkte nicht hat und auch nicht haben kann (vgl. MünchKomm
StGB-Korte § 331 Rdn. 106). Unter diesen Umständen ist eine private Nebentä-
tigkeit regelmäßig nicht geeignet, den bösen Anschein möglicher Käuflichkeit
des Amtsträgers zu erwecken.
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Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - zwischen Vorteilsgeber
und Amtsträger dienstliche Berührungspunkte bestehen, die es nahe legen
können, dass der mit der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit verbun-
dene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch - allgemein
im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des
Amtsträgers verknüpft wird. In solchen Fällen bedarf es deshalb besonders
sorgfältiger Prüfung, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Neben-
tätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Amtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu be-
einflussen (vgl. MünchKomm StGB-Korte aaO).
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3. Diesen Anforderungen werden die knappen Erwägungen des Landge-
richts, mit denen es in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes Unrechtsvereinba-
rungen im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB verneint hat, nicht ge-
recht.
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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet schon deshalb
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsausführungen besorgen
lassen, dass das Landgericht, obwohl es an anderer Stelle auf die Gesetzesän-
derung hingewiesen hat, von einem an der früheren Rechtslage orientierten zu
engen Verständnis des Tatbestandsmerkmals "für die Dienstausübung" ausge-
gangen ist. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, soweit der Angeklagte
M. auch anderweitig vom Angeklagten K. bei der Vergabe von Ingeni-
eurarbeiten im Bereich der Brückeninstandhaltung beauftragt worden sei, spre-
che nichts dafür, dass der Angeklagte M. insoweit "in irgendeiner Weise"
bevorzugt behandelt worden wäre. Zwar ist die bevorzugte Behandlung eines
Vorteilsgebers bei der Vornahme einer Diensthandlung ein gewichtiges Indiz für
eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB oder -
bei pflichtwidrigem Handeln - der Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB). Ist die Vor-
nahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann aber daraus
nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechts-
vereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann
vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses
mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281;
BGH NStZ 2005, 334).
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b) Das Landgericht hätte in einer Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH
wistra 2004, 432 f.) prüfen müssen, ob die vielfältigen dienstlichen Berührungs-
punkte der Ingenieurstätigkeit des Angeklagten M. mit dem dienstlichen
Aufgabenbereich des Angeklagten K. nicht zumindest den Schluss zulassen,
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dass die Vereinbarung der nach den Feststellungen für den Angeklagten
K. lukrativen Nebentätigkeit nach den Vorstellungen der Angeklagten - je-
denfalls auch - in dem oben genannten Sinne der "Klimapflege" dienen sollte. In
diese Gesamtschau hätte das Landgericht insbesondere folgende Umstände,
die für eine solche Unrechtsvereinbarung sprechen können, einbeziehen müs-
sen:
aa) Aufgrund der langjährigen umfangreichen Geschäftsbeziehungen
des Angeklagten M. zum Tiefbauamt der Stadt Saarbrücken ergab sich eine
Vielzahl dienstlicher Berührungspunkte zwischen den Angeklagten. Dieses
sachliche Näheverhältnis wurde, worauf der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, mit die Vereinbarung der entgeltli-
chen Nebentätigkeit vertieft. Je enger das Näheverhältnis zwischen Vorteilsge-
ber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr drängt sich aber die Annahme einer
Verknüpfung des Vorteils mit einer vom Vorteilsgeber erwünschten und vom
Vorteilsnehmer gebilligten "Klimapflege" auf.
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bb) Den Straftatbeständen der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewäh-
rung ist ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsverein-
barung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (vgl.
BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; MünchKomm StGB-Korte § 331
Rdn. 106). Ein gewichtiges - wenn auch nicht allein maßgebliches - Indiz, das
auf eine Unrechtsvereinbarung schließen lässt, ist deshalb die Verschleierung
der nicht genehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Tiefbauamt.
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Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von
Nebentätigkeiten, die auf den Angeklagten K. als Angestellten im öffentli-
chen Dienst sinngemäß Anwendung finden (§ 11 BAT), sollen es dem Dienst-
herrn nicht nur ermöglichen, durch Versagung einer Genehmigung eine über-
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mäßige, der Erledigung der Dienstgeschäfte abträgliche Beanspruchung des
Amtsträgers zu verhindern (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1 BRRG; § 79 Abs. 2 Nr. 1
Saarländisches Beamtengesetz - SBG). Sie sollen vielmehr auch verhindern,
dass durch die Übernahme der Nebentätigkeit die Integrität des Amtsträgers in
Frage gestellt wird. Deshalb ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung unter ande-
rem dann zu versagen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Unparteilich-
keit oder Unbefangenheit des Beamten zu beeinflussen oder wenn sie dem An-
sehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 6
BRRG, § 79 Abs. 2 Nr. 4, 6 SBG). Die Nichteinholung einer Nebentätigkeitsge-
nehmigung bedurfte hier insbesondere auch deshalb näherer Erörterung, weil
sich der Angeklagte K. bewusst war, dass ihm für die übernommene Neben-
tätigkeit aus den vorgenannten Gründen keine Genehmigung erteilt worden wä-
re und es nach den gesamten Umständen nahe liegt, dass auch der Angeklagte
M. hiervon ausging.
4. Die Freisprüche können aber auch deshalb nicht bestehen bleiben,
weil die in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes getroffenen Feststellungen zu
den Umständen der Vereinbarung der Nebentätigkeit, deren Umfang und zu der
Angemessenheit der hierfür gezahlten Vergütung widersprüchlich, unklar und
lückenhaft sind.
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Zwar dürfte es sich bei den jeweils auf das Jahr 2006 bezogenen Da-
tumsangaben in den Urteilsgründen zu den für die Fertigstellung der Ausschrei-
bungsunterlagen gesetzten Fristen (UA 13) um ein bloßes Schreibversehen
handeln. Dafür spricht insbesondere, dass im Rahmen der Beweiswürdigung
ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben des Tiefbauamts vom 25.
Februar 2000 genannt wird (UA 15), aus dem sich die Abläufe in Bezug auf die
Abgabetermine ergeben sollen. Danach liegt es zumindest nahe, dass der Ab-
gabetermin für die Ausschreibungsunterlagen ursprünglich auf den 19. Februar
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2000 festgesetzt worden war und in der Besprechung am 11. Februar 2000 auf
den 28. Februar 2000 verlängert wurde. Auch dann ist aber auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar, dass dem Angeklagten
M. , wie von diesem behauptet, "eine annähernd fristgerechte Auftragserle-
digung" nur mit Hilfe des Angeklagten K. möglich war, weil anderenfalls ein
anderer Ingenieur sich die erforderlichen Kenntnisse "erst mühsam und zeit-
aufwendig" hätte aneignen müssen. Nach den Feststellungen standen die vom
Ingenieurbüro des Angeklagten M. dem Tiefbauamt bereits übermittelten
Berechnungen weiterhin zur Verfügung. Dass die noch erforderlichen Arbeiten
mit Hilfe dieser beim Tiefbauamt vorliegenden Daten nicht auch vom Ingenieur-
büro des Angeklagten M. hätten durchgeführt werden können, lässt sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen.
Soweit das Landgericht auf Grund der unwiderlegten Einlassungen der
Angeklagten von der Angemessenheit der Vergütung der Nebentätigkeit aus-
gegangen ist, hätte es näherer Feststellungen zu Art und Umfang der vom An-
geklagten erbrachten Leistungen und dazu bedurft, wann die Nebentätigkeit
abgeschlossen war. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei Einhaltung der ge-
setzten Frist nach den bisherigen Feststellungen nur wenige Tage für die Er-
stellung der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung standen. Dann aber sind
weder die Höhe der insgesamt für diese Nebentätigkeit gezahlten Vergütung
noch der Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in dem der Angeklagte K. die
jeweiligen Teilbeträge in Rechnung stellte, nachvollziehbar.
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III.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, ist das Urteil daher
mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
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Die gegen den Angeklagten K. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, die
von der Revision nicht angefochten wird, bleibt dagegen bestehen. Der neue
Tatrichter wird gegebenenfalls nach den Grundsätzen von § 55 StGB zu verfah-
ren haben (vgl. BGH NJW 1983, 1130, 1131; NStZ-RR 2003, 118; BGH, Urteil
vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 361/03).
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Zur Beurteilung der Konkurrenzen wird vorsorglich auf BGH wistra 2004,
29 und NStZ 1995, 92 hingewiesen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann