Urteil des BGH vom 22.11.2012
BGH: erpressung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 514/12
vom
22. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:
Die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts
München  I  vom  2. Juli  2012  wird  als  unbegründet  verworfen,  da  die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die  sofortige  Beschwerde  gegen  die  Kosten-  und  Auslagenentschei-
dung  im  vorbezeichneten  Urteil  wird  kostenpflichtig  als  unbegründet
verworfen,  weil  diese  Entscheidung  der  Sach-  und  Rechtslage  ent-
spricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack                                                       Wahl                                                Rothfuß
Graf                                                        Radtke