Urteil des BGH vom 22.11.2012

BGH: erpressung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 514/12
vom
22. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-
dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage ent-
spricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Rothfuß
Graf Radtke