Urteil des BGH vom 04.06.2003

BGH (rechtsmittel, zpo, aussichtslosigkeit, gesetz, beschwerde, gvg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 88/03
vom
4. Juni 2003
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse
des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 23. April 2001, 9. Juli 2001, 10. Juli 2001 und
26. September 2002 werden auf Kosten des Antragsgegners
als unzulässig verworfen.
2. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe versagt.
3. Beschwerdewert: 1.000
Gründe:
1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüs-
se vom 23. April, 9. Juli und 10. Juli 2001 richten, sind gemäß § 26 Nr. 10
EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach
§ 567 Abs. 4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehen
von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist.
Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß
vom 26. September 2002 richtet, ist das ab 1. Januar 2002 geltende Recht an-
zuwenden. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen
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Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbe-
schwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur
statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlan-
desgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser
Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war dem Antragsgegner wegen
Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen (§ 114 ZPO).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt