Urteil des BGH vom 13.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 9/13
vom
13. Juni 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss
des
Landgerichts
Oldenburg
vom
5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
65
0.000 € einstweilen eingestellt.
Gründe:
Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005
zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss
eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem
Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Ob-
jekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin
belastet.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 ei-
nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der
Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigen-
tums an dem Grundbesitz erlassen.
Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar
und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Er-
folg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht
zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein
persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme
des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. An-
dernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennens-
wertem
Umfang
erfolgversprechend.
Die
Gestaltung
sei
der
Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR
102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübba-
res Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil un-
geklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "An-
nahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.
Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung ge-
gen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732
Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Si-
cherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Kosziol
Kartzke
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 2506/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 2 W 1/13 -
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