Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: einvernahme von zeugen, sicherungsverwahrung, missbrauch, stieftochter, erheblichkeit, haftentlassung, könig, gefahr, zukunft, veröffentlichung

5 StR 593/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. April 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 30. Juli 2012 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
einer widerstandsunfähigen Person und sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten
hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Maßregelanordnung gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO entfallen zu lassen und die Revision im Übrigen zu ver-
werfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das nunmehr auf die Überprüfung des Maßre-
gelausspruchs beschränkte Rechtsmittel ist erfolgreich, führt indes nur zur
Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen
und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
1
- 4 -
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-
fen:
1. Zu einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Au-
gust 2002 und Dezember 2003 missbrauchte der Angeklagte die am 1. Sep-
tember 1985 geborene T. sexuell, indem er dem schlafen-
den Mädchen mehrere Cocktailtomaten in die Scheide einführte. Erst am
nächsten Morgen bemerkte die Geschädigte auf einen entsprechenden Hin-
weis des Angeklagten die in ihrer Scheide befindlichen Tomaten (Tat 1). Die
– jahrelang unentdeckt gebliebene – Tat beging der Angeklagte während des
Laufs der Reststrafenbewährung aus dem Urteil gemäß unten Ziffer 2, wobei
er der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt war.
Im Zeitraum von August 2010 bis zum 20. Januar 2012 nahm der An-
geklagte sexuelle Handlungen an seiner am 27. Januar 1996 geborenen
Stieftochter Ha. vor, der gegenüber er im Einverständnis mit
seiner Ehefrau alle Erziehungsrechte und -pflichten wahrnahm. Er zog sich
jeweils in den Abendstunden mit seiner Stieftochter in das Eheschlafzimmer
zurück, um dort bei abgeschlossener Tür
„Sport zu treiben“. In mindestens
zwölf Fällen kam es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Sa-
menerguss. Bei einigen der zwölf Handlungen führte der Angeklagte zusätz-
lich Gegenstände in die Vagina des Mädchens ein (Salatgurke, Apfel, Kartof-
fel, Vibrator). Neben den Fällen des vaginalen Geschlechtsverkehrs kam es
in mindestens drei weiteren Fällen zum Oralverkehr, bei dem Ha .
das unbedeckte erigierte Glied des Angeklagten in den Mund nehmen
musste (Taten 2 bis 16).
2. Bereits mit Urteil vom 19. Oktober 1998 war der Angeklagte vom
Landgericht Dresden wegen 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kin-
des in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer
2
3
4
5
- 5 -
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Die dort zugrunde liegenden Taten hatte er zwischen Sommer 1994 und
März 1998 zum Nachteil seiner am 24. Mai 1984 geborenen Stieftochter
Hau. aus seiner früheren Ehe begangen. Auch bei einem Teil
dieser Taten kam es zur Einführung von Gegenständen in die Scheide des
Kindes, zur Durchführung von Oral- und Analverkehr an dem damals
11-jährigen Kind sowie im Zeitraum zwischen Januar und März 1998 in ins-
gesamt fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an der
13-Jährigen.
3. Das Urteil beruht im Strafausspruch auf einer Verständigung, auf-
grund derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung die festgestellten Taten
im Wege einer Erklärung seiner Verteidigerin eingeräumt hat. Von der Rich-
tigkeit dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer durch Einvernahme
von Zeugen und einer gerichtsmedizinischen Sachverständigen überzeugt.
Die sachverständig beratene Strafkammer bejaht das Vorliegen eines
Hanges im Sinne des § 66 StGB, aufgrund dessen der Angeklagte für die
Allgemeinheit gefährlich ist. Auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensal-
ters des Angeklagten bei seiner voraussichtlichen Haftentlassung sei es
dur
chaus möglich, „dass der manipulative Angeklagte noch sehr gut in der
Lage sein wird, eine einfach strukturierte und hilfsbedürftige Frau etwa aus
einem sozial randständigen Milieu für sich zu gewinnen“; bei dieser könne es
sich mit Blick auf die Häufigkeit derartiger familiärer Konstellationen auch um
eine „alleinstehende, mit allem überforderte Mutter“ handeln (UA S. 25). Die
Strafkammer sieht keine Handhabe, den Angeklagten etwa mit den Mitteln
der Führungsaufsicht daran zu hindern, einen von ihm dominierten Sozial-
raum zu schaffen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht sie gewahrt,
da es sich „bei den hier zur Debatte stehenden Anlasstaten nach §§ 174 und
179 StGB um schwere Sexualstraftaten“ handele (UA S. 24).
6
7
- 6 -
II.
1. Diese Begründung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die for-
mellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, den
es wegen der nicht eindeutigen Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte
gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB in der für den Angeklagten günstigeren
Fassung vom 27. Dezember 2003 anwendet. Insbesondere hat das Landge-
richt einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine darauf
beruhende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gestützt auf die Ausführungen
des Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise begründet. Den Urteils-
gründen ist insbesondere die auf das Sachverständigengutachten gestützte
Erwartung der Strafkammer zu entnehmen, der Angeklagte werde sich nach
einer künftigen Haftentlassung wiederum aktiv bemühen, einen geschützten
und von ihm kontrollierten sozialen Bereich und so die Voraussetzungen für
Rückfalltaten zu schaffen.
b) Die Urteilsbegründung genügt indes nicht den Anforderungen an
eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Hinblick auf die durch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326)
festgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung
geboten ist. In der Regel muss eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexual-
straftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Betroffenen abzuleiten sein (BVerfG aaO S. 406). Der Bundesgerichtshof hat
dies
er geforderten „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in seiner Recht-
sprechung weitere normative Konturen gegeben. Danach ist sowohl hinsicht-
lich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahr-
scheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwen-
dung strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Au-
8
9
10
- 7 -
gust 2011
– 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1,
und vom 24. Januar 2012
– 5 StR 535/11).
c) Zur Frage der Erheblichkeit weiterer Straftaten nach diesen stren-
gen Maßstäben verhält sich das Urteil nicht konkret.
aa) Das Landgericht hat insoweit nur darauf abgestellt, dass es sich
bei den Anlasstaten nach §§ 174 und 179 StGB um schwere Sexualstrafta-
ten handele, und dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Strafdrohungen be-
gründet. Indes kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbe-
standes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztent-
scheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten
Schuldumfang. Ausschlaggebend sind hier vielmehr die Bedeutung des vor
Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsin-
tensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012
– 5 StR 431/12,
NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN). Die Straf-
drohung bietet
– ebenso wie die gesetzgeberisch vorgenommene Abstufung
der Anlassdelikte nach §§ 66 ff. StGB (vgl. Mosbacher, HRRS 2011, 229,
231) und hier die Aufnahme von Straftaten nach §§ 174 und 179 Abs. 1 bis 4
StGB in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB in der Fassung vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)
– eine erste, allerdings im vorliegen-
den Fall nicht die allein maßgebliche Orientierung bei der besonderen Ver-
hältnismäßigkeitsprüfung.
bb) Zwar sind bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besonde-
re Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Ge-
walt- oder Sexualstraftaten zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Janu-
ar 2012
– 5 StR 535/11 – und Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11,
NStZ 2011, 692, 693). Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts
ihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körper-
licher Gewaltanwendung
– unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falls
– grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern
11
12
13
- 8 -
bejaht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011
– 5 StR 267/11,
NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011
– 3 StR 208/11 – und vom 11. August 2011 – 3 StR 221/11), den das Land-
gericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert
hat.
Soweit die Straftat nach § 179 Abs. 1 StGB in Rede steht, belegt das
Urteil bereits keinen Hang des Angeklagten zur Begehung sexueller Übergrif-
fe zum Nachteil widerstandsunfähiger Personen.
Taten nach § 174 Abs. 1 StGB bedürfen demgegenüber einer einzel-
fallbezogenen Bewertung im Lichte der Weitergeltungsanordnung des Bun-
desverfassungsgerichts. Denn es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar,
die deren Voraussetzungen nicht erfüllen. Auch wenn das Urteil Umstände
darstellt, die hier eine gewichtige Rolle spielen können, nimmt es eine solche
Betrachtung und Bewertung nicht vor.
2. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundes-
anwalts, dass die „in der Zukunft erwartbaren Vergehen bei normativ-
wertender Betrachtung ob des Fehlens nötigender Tatelemente nicht das
Gew
icht schwerer Sexualstraftaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erreichten.
Eine so weitgehende Ausgrenzung von Straftaten nach § 174 StGB
stünde in Widerspruch zu der Wertung, die der Gesetzgeber mit der Auf-
nahme dieses Delikts in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB getroffen hat.
§ 174 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle
Entwicklung von Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhält-
nisse, die in typischer Weise die Gefahr der Ausnutzung aus sexuellen Moti-
ven durch Autoritätspersonen begründen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 174
Rn. 2). Schon im Hinblick auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnis-
ses erübrigt sich häufig die Anwendung nötigender Mittel, ohne dass damit
14
15
16
17
- 9 -
gerade bei dem jahrelangen sexuellen Missbrauch innerhalb von Familien-
verhältnissen eine nennenswert geringere Gefährdung der durch § 174 StGB
geschützten Rechtsgüter oder eine geringere Intensität der Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung in-
diziert wäre.
3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, über die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundes-
rechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsver-
wahrung (BGBl. I 2012, 2425) am 1. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage
des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu
entscheiden. Dies ergibt sich aus Grundsätzen des im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Vertrauensschutzes (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013
– 5 StR 610 und 617/13), hier zudem aus dem Gedanken des Verschlechte-
rungsverbots.
Basdorf Raum Schneider
König Bellay
18