Urteil des BGH vom 21.10.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 28/04
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 91, 96, 494a
a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Ko-
sten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen
Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den An-
tragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB
11/03, BauR 2004, 1485, 1486)
b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige
Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweis-
verfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage
wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004,
299).
c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens
nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO
anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist re-
gelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen
hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni
2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be-
schluß des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. April 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
475 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Antrag auf selbständige Beweissicherung vom 30. Januar 2003
machte der Antragsteller geltend, eine auf dem Grundstück der Antragsgegner
stehende Fichte und dort stehende Birken seien umsturzgefährdet. Äste der
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Fichte ragten bis zu 3 m auf sein Grundstück und störten auch durch Nadel-
wurf. Er werde in der Nutzung seines Grundstücks zudem von dem Blüten- und
Laubfall der Birken beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige stellte die
Standfestigkeit der Bäume fest. Innerhalb der ihm von dem Amtsgericht gesetz-
ten Frist erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegner Klage auf Beseiti-
gung der überhängenden Äste der Fichte. Diese ist im Berufungsverfahren bei
dem Landgericht Frankenthal anhängig.
Die Antragsgegner haben beantragt, dem Antragsteller 9/10 der Kosten
des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat
das Landgericht dem Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden
Antrags 3/4 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Dage-
gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Meinung, wenn der Antragsteller nur we-
gen eines Teils der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Ei-
gentumsstörungen Klage erhebe, seien über die Kosten der nicht weiter ver-
folgten Teile des Beweisverfahrens im Wege der Teilkostenentscheidung nach
§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Diese machten hier 3/4 der Kosten
aus, die dem Antragsteller aufzuerlegen seien.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Teilkostenentscheidung nach
§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig.
1. Der Erlaß einer Teilkostenentscheidung scheidet nach Erhebung der
Klage grundsätzlich aus. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ge-
hören nämlich zu den Kosten des Klageverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. De-
zember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das steht nach dem
Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Entscheidung über
einzelne Teile dieser Kosten außerhalb des Klageverfahrens entgegen. Vor-
aussetzung ist aber, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfah-
rens wie des Klageverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember
2002, VIII ZB 97/02, aaO und v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487,
1488). Ob Identität in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn nur Teile
des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der
anschließenden Klage gemacht werden, war streitig. Der Bundesgerichtshof
hat dies nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung bejaht (Beschl. v. 24.
Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486).
2. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller
des selbständigen Beweisverfahrens allerdings einen Teil eines einheitlichen
Mängelbeseitigungsanspruchs im Wege der Teilklage geltend gemacht. Hier
hat der Antragsteller demgegenüber ähnlich wie bei einer objektiven Klagehäu-
fung vier einzelne, in ihren Voraussetzungen von einander unabhängige Eigen-
tumsstörungen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht
und nur eine dieser Eigentumsstörungen im Klageverfahren weiterverfolgt. Das
ändert an der Beurteilung nichts. Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob
die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen
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oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegen-
stand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend
ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen
Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage
ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisver-
fahrens weiterverfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Gel-
tendmachung mehrerer Mängel eines Werks entschieden (Beschl. v. 22. Juli
2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). Für den hier vorliegenden Fall der
Abwehr mehrerer Eigentumsstörungen gilt nichts anderes. Sie bilden den ein-
heitlichen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das der An-
tragsteller gegen die Antragsgegner eingeleitet hat. Wie bei der Teilklage aus
einem einheitlichen Anspruch besteht auch hier die Gefahr divergierender Ko-
stenentscheidungen (dazu BGH Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).
Die Klage kann auf andere Teile des Beweisverfahrens erweitert, der Wert der
Klage kann anders als der Anteil des mit ihr verfolgten Anspruchs am selbstän-
digen Beweisverfahren bestimmt werden. Den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens hat der Antragsteller mit seiner Klage, wenn auch nur aus-
schnittweise, gegen die Antragsgegner als Beklagten weiterverfolgt. Damit ist
Identität gegeben und eine selbständige Teilkostenentscheidung nach § 494a
Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
3. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist deshalb ins-
gesamt in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden. Die Kosten eines
im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbstän-
digen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann
auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v.
24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Das kann auch zu einer anteiligen Vertei-
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lung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens führen. Eine Auferlegung
der Kosten analog § 96 ZPO ist regelmäßig dann angezeigt, wenn der Gegen-
stand der Klage, wie hier, deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, daß
der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch