Urteil des BGH vom 20.12.2005

BGH (zpo, zoll, zulassung, akten, wert, sicherung, fortbildung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 63/05
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 22. Juli 2005
wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 421,15 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl.
§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -
NJW 2002, 2181 f.).
Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzu-
lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht
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übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zu-
gelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Beru-
fung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne
erkennbaren Rechtsfehler verneint.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll