Urteil des BGH vom 12.02.2013

BGH: versicherer, offenlegung, reiter, beitrag, schmerzensgeld, erpressung, anhörung, rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 553/12
vom
12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 18. September 2012 im Ausspruch über
den Feststellungsantrag des Adhäsionsklägers M.
dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der
künftigen materiellen Schäden nur insoweit besteht, als die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Versicherer übergegangen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau-
bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Außerdem hat es ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an
die beiden Adhäsionskläger M. und P. -Z. verurteilt und
festgestellt,
dass der Angeklagte verpflichtet ist, „dem Zeugen M.
zukünftige aus der Tat vom 8. Februar 2012 entstehende materielle oder
immaterielle Schäden zu ersetzen“.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Ad-
häsionsausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
1. Zur Rüge der Nichtanwendung von § 46b StGB bemerkt der Senat er-
gänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
16. Januar 2013:
Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB können zwar auch bei
Offenbarung von Wissen vorliegen, das lediglich auf Hinweisen vom Hörensa-
gen beruht, sofern hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung einer Tat
nach § 100a Abs. 2 StPO geleistet wird. Auch verlangt § 46b StGB weder ein
umfassendes Geständnis noch eine Offenlegung des gesamten Wissens des
Täters (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Kinzig, in: Schön-
ke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31
Rn. 26 f., 30). Jedoch trägt der Aufklärungsgehilfe das Risiko, dass ein Aufklä-
rungserfolg nicht eintritt. So liegt der Fall hier.
2. Im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG ist die Adhäsionsent-
scheidung im Ausspruch über den Feststellungsantrag unter den Vorbehalt zu
stellen, dass eine Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden nur insoweit be-
steht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versi-
cherer übergegangen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2009
– 4 StR
171/09; vom 15. Juni 2010
– 4 StR 161/10; vom 17. Januar 2013 – 4 StR
459/12).
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Auf Grund des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Reiter
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