Urteil des BGH vom 18.02.2000

BGH (1995, einleitung des verfahrens, anordnung, aufschiebende wirkung, wirkung, grundstück, entschädigung, höhe, stadt, eigentum)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 323/98
Verkündet am:
18. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die nachfolgende
Entscheidung hinaus zum Nachteil der Kläger entschieden ist,
und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom
6. Februar 1998 zu Ziff. 1 abgeändert und neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115.850 DM zuzüglich
4 % Zinsen aus 113.599,20 DM seit dem 3. Juli 1997 und aus
weiteren 2.250,80 DM seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt 23 % der Kosten des ersten und zweiten
Rechtszugs und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen
Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grund-
stücks.
Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks
Flurstück der Gemarkung S. war E. S. . Das insgesamt
69.740 qm Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grund-
stücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genom-
men. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragli-
che Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin
einer Wohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt 11.916
qm des Grundstücks.
1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Sie
ersuchte am 29. Juni 1995 das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks
gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug E. S. das Ei-
gentum an dem Grundstück auf die Kläger. Sie wurden am 27. August 1996 in
das Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den
Klägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Be-
klagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks,
dem heutigen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum
29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentü-
merin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug
zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.
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Aus eigenem und von E. S. abgetretenem Recht haben die
Kläger unter anderem für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 198.399,60 DM und seit dem
1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljähr-
lich 22.044,40 DM Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht
hat den Klägern 15.008,48 DM Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen zugespro-
chen.
Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres
Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt
115.850 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum
24. Oktober 1997 zuzüglich näher aufgegliederter Zinsen verlangt. Das Ober-
landesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 29.876,28 DM Nutzungsentgelt
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1997 verurteilt. Mit der Revision erstre-
ben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht
ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie auf
4 % seit dem 3. Juli 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die An-
schlußrevision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung
gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonde-
rungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des
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Ersuchens der Stadt L. auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrens
am 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung der
Auslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen
gewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit
des Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als
Eigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung
des Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert des
unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG
sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des regelmäßi-
gen Erbbauzinses zu mindern.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
II.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nut-
zungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der
Parteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an.
2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die Ent-
geltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungs-
verfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem
1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.
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a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfah-
rens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger
jedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen
war. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des Bo-
densonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des
Planungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das
Grundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte
(§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995
beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der
Kläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt
erfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist
rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG,
6. Aufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107;
Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22
Rdn. 8).
b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des
Sonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid be-
stimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1
BoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des
24. Oktober 1997 aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eingetre-
ten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit
ohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich über-
haupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Nach
§ 13 Abs. 1 BoSoG tritt die Gestaltungswirkung des Bodensonderungsbe-
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scheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der Anordnung
des Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahme
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keine
Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung seiner sofortigen Vollzieh-
barkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189, 190; dies. NJ 1998, 629,
631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34 Abs. 1 VermG; a.A. Thietz-
Bartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999, 438; Eyermann/Schmidt,
VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).
Anders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rück-
übertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6
Satz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Boden-
sonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf
den Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers
nicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des
Rechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzu-
nehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen
Willen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr
zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33
Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderungs-
gesetz einzufügen.
Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft
eines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbe-
gründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat
das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den Be-
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reich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33
Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ver-
fahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getra-
gen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1
Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung
einer Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodenson-
derungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen,
stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um
die Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte Ent-
scheidung des Gesetzgebers dar.
Auch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet
keine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden
Grundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch
der Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht
zum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fort-
dauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch ge-
wahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die
Nutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden
Grundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.
3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert
des betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer
ein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft,
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ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte
(vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wäh-
rend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den
Wert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. Ent-
sprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen.
b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung
der Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
zur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eigen-
tums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine
Minderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaube-
rechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1
Nr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudin-
ger/Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640).
Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschä-
digung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsver-
hältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den
Nutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.
Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten,
weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch
die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung des-
sen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der
Wertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Erb-
baurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steige-
rung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des
Erbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzun-
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gen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es
der Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem
Erbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch
einen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und
wohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich
an die Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144;
Limmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2;
Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann,
SachenRBerG, § 51 Rdn. 2).
Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die
Regelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begrün-
dung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr
der Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die
Entschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
EGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an
einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des
Grundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine
zeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer
Rechtfertigung.
Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Ent-
gelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen
Wohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazu
führen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO,
Rdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom
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Bundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung
durch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992
bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen An-
spruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG
NJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur
abschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.
III.
1. Für den Streitfall gilt folgende Abrechnung:
Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten
Grundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist,
370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des
komplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon
anzusetzen. Der Entschädigung für die Nutzung des 11.916 qm großen Grund-
stücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von
2.939.280 DM, mithin 58.785,60 DM, monatlich mithin 4.898,80 DM.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt
das Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm
monatlich 4.236,80 DM, für den Zeitraum bis zum 30. September 1997 mithin
38.131,20 DM, für den Zeitraum vom 1. bis 24. Oktober 1997 3.389,44 DM.
Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten Nutzungs-
entgelts durch die Kläger zu.
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Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern ein Fehler unter-
laufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeitraum vom
1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 115.850 DM.
Über diesen Betrag kann die Verurteilung der Beklagten nicht hinausgehen
(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine man-
gelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zu Unzulässigkeit der Klage. Der
Streitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr
eindeutig bestimmt werden. Streitgegenstand sind die seit dem 1. Juli 1995
zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).
In Höhe von 113.599,20 DM war die Beklagte gemäß § 284 Abs. 2 BGB,
§ 44 Abs. 1 SachenRBerG seit Ablauf des 30. Juni 1997 im Verzug. Sie schul-
det daher den Klägern aus diesem Betrag die von ihnen seit dem 3. Juli 1997
verlangten Zinsen von 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB). In Höhe der bis zu dem gel-
tend gemachten Betrag von 115.850 DM verbleibenden Differenz von
2.250,80 DM wurde die Forderung der Kläger erst am 30. September 1997 fäl-
lig (§ 44 Abs. 1 SachenRBerG). Verzug der Beklagten trat insoweit mithin erst
am 1. Oktober 1997 ein.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 515
Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Lemke