Urteil des BGH vom 19.10.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, verhältnis zu, wiedereinsetzung, zpo, ablehnung, anrechnung, bedürftigkeit, höhe, verhältnis, hinderungsgrund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 26/10
vom
19. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterinnen Die-
derichsen und von Pentz
beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbe-
schwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
21. Dezember 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs-
beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Duisburg vom
7. September 2009 dahingehend abgeändert, dass über die
dort festgesetzten Kosten weitere 468,74 € nebst Zinsen in Hö-
he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
22. Juli 2009 von den Beklagten an den Kläger zu erstatten
sind.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren, der
Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gegenstandswert: 468,74 €
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Gründe:
I.
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Der Kläger hat die Beklagten wegen der Folgen einer Operation auf Zah-
lung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen in Anspruch ge-
nommen. Er hat außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
künftige materielle und immaterielle Schäden aus der Operation, soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegan-
gen sind, begehrt. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009 vor dem
Landgericht haben sich die Parteien in der Sache verglichen und außerdem
vereinbart, dass der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %
der Kosten zu tragen haben. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der Be-
rechnung des Erstattungsanspruchs des Klägers lediglich eine 0,65-
Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen
Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallenen Geschäftsge-
bühr zugrunde gelegt. Er hat die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 909,54 €
nebst Zinsen zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des
Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerde-
gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren auf
den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist dem vorinstanzlichen Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers am 4. Januar 2010 zugegangen. Mit Schrift-
satz vom 29. Januar 2010 hat der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Be-
willigung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des
Klägers beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010, zugestellt
an den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 2010, den Antrag
auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Kosten der Prozessführung vier vom
Kläger zu erbringende Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Dar-
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aufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juni
2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die Rechtsbe-
schwerdefrist beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hat er Wiedereinset-
zung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt und die Rechtsbe-
schwerde begründet.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass
es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer Kürzung der vom Kläger
angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen
Satz kommen müsse. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Be-
stimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 RVG keine An-
wendung finde. Nach § 60 Abs. 1 RVG gelte § 15a RVG nur für solche Fälle, in
denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 5. August 2009 erteilt
worden ist, was hier nicht der Fall sei. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs
im Beschluss vom 2. September 2009 (II ZB 35/07), dass sich die Anrech-
nungsvorschrift im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke, weil durch
die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzesla-
ge lediglich klargestellt und nicht geändert worden sei, könne nicht gefolgt wer-
den.
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2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat
Erfolg (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 575, 233 ff. ZPO).
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a) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer,
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der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-
tragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Ver-
schulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung
verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerwei-
se nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB
81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000,
383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüs-
se vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom
3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November
2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210). Für die Entscheidung, ob der Partei Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es ausschließlich
darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte.
Im Streitfall musste der Kläger mit einer Ablehnung seines Antrags auf
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit für das Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht von vorneherein rechnen, nachdem ihm zum Zwecke des Ab-
schlusses des Vergleichs vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom
7. Mai 2009 für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe unter Beiord-
nung seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist.Dem
steht nicht entgegen, dass der in der geltend gemachten Bedürftigkeit des Klä-
gers liegende Hinderungsgrund für die Einlegung und Begründung der Rechts-
beschwerde auch aufgrund der nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe gege-
benen Kostentragungszusage des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
entfallen ist. Der Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsbeschwerde-
und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist frühestens mit der Zustellung des
Beschlusses des Senats am 27. Mai 2010 weggefallen. Die Anträge auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand in den Schriftsätzen vom 7. Juni 2010 und
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vom 24. Juni 2010 sind mithin in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden
und entsprechen der Form des § 236 ZPO.
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b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie macht zutreffend geltend, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensge-
bühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung in der
Weise hätte erfolgen müssen, wie sie in § 15a RVG beschrieben ist. Die Vor-
schrift in § 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisie-
rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung
einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger
Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am
5. August 2009 in Kraft getreten. Der Senat folgt der Auffassung der übrigen
Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG auch auf noch nicht abge-
schlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 z.V.b.; vom 29. April 2010 - V ZB
38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro
2010, 358, 359; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806
Rn. 10.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff.
m.w.N. zum Streitstand und vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009,
3101 Rn. 6 ff.). Danach ist für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
davon auszugehen, dass die in Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete
Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Pro-
zessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berech-
tigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.
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Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht
die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG gekürzt und nicht
mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weite-
ren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentschei-
dung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4, 238 Abs. 4 ZPO.
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Galke Zoll Wellner
Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 4 O 390/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2009 - I-8 W 28/09 -