Urteil des BGH vom 10.05.2010

BGH (rechtliches gehör, zoll, zpo, sache, gerichtskosten, behandlung, gkg, datum, rechtsstaatsprinzip, verbindung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 66/09
vom
10. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-
gerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 2.320,00 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und im
Übrigen zulässig (§
574 Abs. 2 Nr. 2, §
575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das
Urteil des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem durch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ver-
bürgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die
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Berufung als unzulässig verworfen, ohne dem Beklagten insoweit zuvor recht-
liches Gehör zu gewähren. Dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - VersR 2008, 1087 und vom
24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - Juris, jeweils m.w.N.).
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Der Verfahrensfehler kann sich streitentscheidend ausgewirkt haben. Der
Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht
das auf dem Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des erstinstanzli-
chen Urteils handschriftlich vermerkte Datum irrtümlich als "13."5.2009 interpre-
tiert habe, während tatsächlich der 15.5.2009 als Zustellungszeitpunkt vermerkt
sei. Ist letzteres der Fall, so ist die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am
15. Juli 2009 beim Berufungsgericht eingereicht und die Berufung zu Unrecht
wegen Fristversäumung verworfen worden.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erhe-
ben, weil diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären
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(§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbe-
schwerde wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 C 7912/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.07.2009 - 16 S 4507/09 -