Urteil des BGH vom 11.02.2003

BGH (zpo, sicherung, fortbildung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 131/02
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. November 2002
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,
2181).
Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Be-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen