Urteil des BGH vom 05.07.2001
BGH (behauptung, verkauf, belastung, betrag, verfügung, ziel, zeitpunkt, ergebnis, zpo, höhe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/01
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.746,13 €
(89.471,66 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht als unstreitig angesehen, daß sich
die durch die eingetragenen Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten am
27. Januar 1999 auf 2.189.142,57 DM beliefen. Ob der Schriftsatz vom 26. Juni
2001 der Klägerin rechtzeitig zugegangen war, ist unerheblich. Denn die ent-
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sprechende Behauptung hatte die Beklagte – unwidersprochen – bereits mit
Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgetragen.
Die Behauptung, zwischenzeitlich hätten die Grundpfandlasten nur in
Höhe von 1,6 Mio. DM valutiert, wäre allenfalls dann erheblich, wenn schlüssig
vorgetragen worden wäre, die höhere Valutierung im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung habe ihren Grund in zusätzlichen Kredit-
aufnahmen mit dem Ziel, eine wertausschöpfende Belastung herbeizuführen.
Daran fehlt es.
Daß der Beklagten aus dem Verkauf der restlichen Wohneinheiten ein
Betrag von 655.000 DM zur eigenen Verfügung zugeflossen ist, ist nach den
tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann