Urteil des BGH vom 04.07.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, wiedereinsetzung, begründung, stand, pflichtverteidiger, frist, antrag, verschulden, wahlverteidiger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 204/07
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom
7. Dezember 2006 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als
unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das am 7. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts
Landshut hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt
H. , am 13. Dezember 2006 form- und fristgerecht Revision eingelegt,
diese aber nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Darauf-
hin hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom
27. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte hat gegen diesen ihm am 1. März 2007 zugestellten
Verwerfungsbeschluss mit Schreiben vom 2. März 2007 fristgemäß die Ent-
scheidung des Revisionsgerichts beantragt sowie Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt.
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Unter Bezugnahme hierauf hat der Wahlverteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt Dr. B. , mit Schriftsatz vom 30. März 2007 (Eingang beim
Landgericht Landshut am selben Tage) nochmals Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt
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und (erstmals) die versäumte Rechtsmittelbegründung durch Erhebung der all-
gemeinen Sachrüge nachgeholt.
Der Senat folgt in seiner Begründung dem Generalbundesanwalt:
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1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entsprechen nicht den Anforderun-
gen des § 45 StPO. Sie sind schon deshalb unzulässig, weil die Revisionsbe-
gründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachge-
holt wurde. Ein besonderer Fall, in dem die für das Nachholen der versäumten
Handlung geltenden Wochenfrist durch die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO
verdrängt würde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 9) ist weder dargetan noch
ersichtlich (vgl. Senat BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1), zumal hier ledig-
lich die allgemeine Sachrüge erhoben wurde. Zudem hat der Angeklagte den
behaupteten Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht, auch nicht im Rahmen
seines zweiten Wiedereinsetzungsantrags. Dies hätte ohne Weiteres durch Vor-
lage einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung seines Pflichtverteidigers
geschehen können. Dass und weshalb dies nicht möglich war, wird weder vom
Angeklagten noch seinem Wahlverteidiger dargetan (vgl. BGH NJW 1994,
3112).
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Damit kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten vorgetragene Sach-
verhalt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt.
Dies erscheint zweifelhaft, weil sich der Angeklagte lediglich darauf beruft, er
habe seinem Pflichtverteidiger Anweisungen gegeben, wie dieser die Revision
begründen solle, was er offenbar nicht gemacht habe. Der Angeklagte behaup-
tet jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gewünschte Begrün-
dung oder eine sonstige Begründung des Rechtsmittels auch tatsächlich zuge-
sagt hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8). Auch der Schriftsatz seines
Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. B. , verhält sich hierzu nicht.
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Schließlich kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1
StPO zu gewähren. Der Angeklagte hat weder dargetan noch glaubhaft ge-
macht, welche Maßnahmen - und wann - er ergriffen hat, um die versäumte
Handlung nachholen zu lassen.
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2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung
als unzulässig verworfen.
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3. Auch die Revision selbst wäre unbegründet, da die Überprüfung des
Urteils aufgrund der - verspäteten - allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifen-
den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf