Urteil des BGH vom 28.01.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiederaufnahme des verfahrens, rechtliches gehör, antrag, stpo, beihilfe, wiedereinsetzung, rechtsmittel, verteidiger, betrug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 618/09
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 28. Januar 2010 sowie die weiteren, von ihm in
den Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 gestellten Anträge
werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Be-
trug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des An-
geklagten wurde vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Ja-
nuar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen. Mit Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 hat der Verurteilte unter ande-
rem die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
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Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-
nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stel-
lung nehmen können. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grund-
satz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass - wie der Verurteilte be-
hauptet - seine Verteidiger die Revision nicht entsprechend seinen Vorgaben
und Vorstellungen begründet haben. Auch trifft es nicht zu, dass der zu der Re-
vision gestellte Antrag des Generalbundesanwalts - neben dem Verteidiger -
auch dem Angeklagten zugestellt werden muss (vgl. § 145a Abs. 1 StPO).
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Keinen Erfolg hat ferner der „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 356a StPO“. Dieser ersichtlich auf Wiedereinsetzung in die Revi-
sionsbegründungsfrist gerichtete Antrag scheitert schon daran, dass der Ange-
klagte diese Frist nicht versäumt hat; das Rechtsmittel wurde vielmehr von zwei
Verteidigern rechtzeitig begründet. Auch ist weder vom Verurteilten vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass es ihm verwehrt war, das Rechtsmittel selbst zu
Protokoll des Urkundsbeamten zu begründen.
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Aus rechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist die vom
Verurteilten ferner beantragte „Aussetzung des Beschlusses vom 28. Januar
2010“. Für die Entscheidung über den weiteren Antrag des Verurteilten, ihm
einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist der Senat nicht zuständig. Das-
selbe gilt für einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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Athing Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer