Urteil des BGH vom 18.02.2008

BGH (zpo, rechtsbehelf, beschwerde, einspruch, vorinstanz, durchführung, internetseite)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 19/07
vom
18. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzen-
den Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 18. Februar 2008
beschlossen:
Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin
vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom
16. Januar 2008 gibt keine Veranlassung zur Änderung der an-
gegriffenen Entscheidung.
Gründe:
Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Pro-
zesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Celle vom 17. Oktober 2007 versagt.
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Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete
Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2,
567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150,
133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO
zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung
durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
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vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröf-
fentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).
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Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvor-
stellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Januar
2008 ist nicht veranlasst.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -