Urteil des BGH vom 16.10.2008

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5 StR 482/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Görlitz vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vor-
sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstraf-
ausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen
Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die ob-
jektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen Fahrzeugs
im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand
der tatsächlich erfolgten Rückgabe bei der Strafzumessung zugunsten des
Angeklagten berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt bereits für die
Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass die Erfüllung des Regel-
beispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denk-
baren tatsächlichen Varianten lag.
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Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel können, wie angesichts
des bloßen Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen blei-
ben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei
Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusam-
menfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt.
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Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp