Urteil des BGH vom 25.08.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 6/04
vom
25. August 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
I.
Der Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 6. November 2003 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 7.500 € zuzüglich Zinsen wegen
Mängeln an der Elektroinstallation in der Küche und die Klage auf
Auflassung abgewiesen ist. Insoweit wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision zurückgewiesen.
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Gründe:
I.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beschwerde statt-
zugeben ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Ge-
hör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der zweitinstanzliche Vor-
trag der Kläger, es seien Mängel an der Elektroinstallation in der Küche vor-
handen, sei als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Seine Begründung, die
Kläger hätten die Mängel erstinstanzlich rügen können, selbst wenn das Auffin-
den einen gewissen Aufwand erfordert hätte, rechtfertigt keine Zurückweisung
dieses Vortrags wegen Nachlässigkeit.
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist anwendbar, wenn eine Partei Tatsa-
chen vorträgt, die ihr erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
bekannt geworden sind, ohne dass die Unkenntnis auf Nachlässigkeit beruht.
Die Kläger haben vorgetragen, dass sie anlässlich von Arbeiten in der Küche,
die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt
seien, von dem Elektriker darüber informiert worden seien, dass die Elektroin-
stallation nicht erneuert worden sei. Der Elektriker habe ihnen mitgeteilt, er sei
angewiesen worden, die Einbauküche nicht abzubauen, um dahinter an der
Elektroinstallation zu arbeiten. Die Kläger waren bei Abnahme der Eigentums-
wohnung nicht verpflichtet, die vorhandene Einbauküche abbauen zu lassen,
um die Mangelfreiheit der dahinter befindlichen Elektroinstallation zu überprü-
fen. Folglich war der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen;
die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den
Anspruch zu prüfen. Seine Hilfsüberlegung, die W.-GmbH habe das Gegenteil
dessen mitgeteilt, was die Kläger vorgetragen haben, ist keine hinreichende
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Begründung, um die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Kläger in
Zweifel zu ziehen.
2. Die gesetzeswidrige Zurückweisung des Vortrags der Kläger kann fer-
ner für ihren Auflassungsanspruch erheblich sein. Sollte ein Zahlungsanspruch
in Höhe von mindestens 1.748,97 € bestehen, so greift ihre Aufrechnung gegen
den Restkaufpreisanspruch der Beklagten mit der Folge durch, dass der Kauf-
preisanspruch erfüllt ist und sie die Auflassung des Wohneigentums verlangen
können.
3. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prü-
fen, ob angesichts des sehr geringfügigen Rests des Kaufpreisanspruchs die
Beklagte die Auflassung nach Treu und Glauben nicht länger verweigern darf
(§ 320 Abs. 2 BGB).
II.
Soweit die Beschwerde nicht zugelassen ist, wird von einer näheren Be-
gründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Kläger könnten den Anspruch ohne weitere Mitwirkung der Woh-
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nungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, rechtfertigen die Zulas-
sung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht ge-
geben ist.
Gegenstandswert: 185.593,94 €
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner