Urteil des BGH vom 21.03.2013

BGH: rechtsmittelbelehrung, könig, anfechtung, zustellung, tatsachenfeststellung, vergleich, beweisverfahren, fao

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 60/12
vom
21. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 21. März 2013 beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 29. Juni 2012 zugelassen.
Gründe:
Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag auf Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung "Bau- und Architektenrecht", der von der Beklagten
mit Bescheid vom 17. März 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor
dem Anwaltsgerichtshof geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachaus-
schuss der Beklagten ein Fachgespräch zu den Themen "Besonderheiten der
Verfahrens- und Prozessführung, insbesondere selbständige Beweisverfahren"
sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit Bescheid vom
23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Auf die
dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom
23. Januar 2012 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen; die
Berufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der
Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtig-
1
2
- 3 -
keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
Nr. 1, §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-
menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,
1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März
2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Anwaltsgerichtshof, der allerdings
nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorge-
sehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachge-
sprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007
- AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f.; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B)
14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehin-
dert gesehen, hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Verleihung
der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustel-
len. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines
Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im Fachge-
spräch gegebene Antworten als falsch bewertet worden sind. Zumindest dage-
gen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende
Beurteilung dem Berufungsverfahren vorzubehalten ist.
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
3
4
- 4 -
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-
den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungs-
verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
König
Fetzer
Frey
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.06.2012 - 1 AGH 3/12 -