Urteil des BGH vom 03.01.2014

BGH: rechtsanwaltschaft, zustellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 55/13
vom
3. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 3. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Zulassung des Klä-
gers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der
Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 7. Juli 2013 zugestelltem Urteil abge-
wiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür
bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e
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Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der
Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am
9. September 2013, einem Montag, ab. Eine Antragsbegründung ist nicht ein-
gegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.05.2013 - 1 AGH 25/12 -
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