Urteil des BGH vom 30.10.2012

BGH: unterbringung, untersuchungshaft, vollstreckungsverfahren, rechtskraft, entlassung, vollziehung, überprüfung, organisation, anhörung, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 413/12
vom
30. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 9. Mai 2012, soweit es die Angeklagten
E. und F. L. betrifft, dahin abgeändert, dass die Dau-
er des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel je-
weils auf zwei Jahre festgesetzt wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes
zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Freiheitsstrafen ein
Jahr und neun Monate (E. L. ) bzw. ein Jahr und vier Monate (F.
L. ) vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richten sich die Revisio-
nen der Angeklagten. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der An-
geklagte F. L. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel
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haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanordnun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
Die jeweilige Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der
Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann hingegen nicht bestehen
bleiben. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer den "zur Organisation
einer Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten", beim An-
geklagten F. L. zusätzlich "die seit dem 20.12.2011 vollzogene Untersu-
chungshaft" berücksichtigt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2
Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren
nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu
vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Voll-
ziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe
möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR
352/12 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt inso-
weit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor
der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213; zu allem
Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt - entgegen der
Ansicht der Revision des Angeklagten E. L. - für die sogenannte Organi-
sationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und
dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht. Rechtsprechung des
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Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR
2422/96, NStZ 1998, 77) steht dem nicht entgegen.
Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtli-
chen Therapiedauer für die Angeklagten von jeweils zwei Jahren ausgegangen
ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Frei-
heitsstrafen von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der
Maßregel mit jeweils zwei Jahren. Der Senat kann hier die Festsetzung in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71).
Der geringe Teilerfolg der Revisionen gibt keinen Anlass, die Angeklag-
ten von einem Teil der Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Schäfer Pfister Hubert
Gericke Spaniol
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