Urteil des BGH vom 11.04.2001

BGH (stpo, nachteil, vorläufig, anklage, antrag, wegfall, höhe, freiheitsstrafe, einstellung, last)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 108/01
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2000 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-
klagte hinsichtlich des Falles 4 der Anklage wegen Betrugs
zum Nachteil der R. GmbH B.
verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-
rens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte
des Betrugs in 3 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens des Kon-
kursantrags und Betrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen
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aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 4
der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der R. GmbH B.
(Warenlieferung zwischen 4. und 14. November 1994 im Werte von 116.120,66
DM) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuld-
spruchs und Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen
und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfal-
lenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.
Jähnke
Detter
Bode
Fischer
Elf