Urteil des BGH vom 22.10.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 70/04
Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SachenRBerG § 116 Abs. 1
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam,
weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gege-
benheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM
2004, 1348).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam
AG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die
Rechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des
Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag
auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines
Wege- und Leitungsrechts erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grund-
dienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentü-
mern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung
D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das
Recht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungspro-
tokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 um-
schriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1
der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D.
Blatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von
Leitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung
und zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen
die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Be-
rufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 so-
wie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5
und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in D. /Bran-
denburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grund-
stücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichte-
ten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutz-
te Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hin-
ein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück ab-
grenzte, hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilwei-
se abgetragen.
Die Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom
30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und
deren Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in glei-
cher Weise genutzt.
Nach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger ge-
gen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-
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spruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege-
und Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und
Landgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend
gemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zuge-
lassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen
die Kläger diesen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs nach
§ 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbar-
keit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks
mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme
der Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur An-
nahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend
mit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden
sei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat
des Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Er-
schließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den
Katasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zu-
gang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei,
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Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
II.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte
der Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die
Revision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits er-
klärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Lei-
tungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist
darin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten
erforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehen-
den Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der
Äußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem Beklagten uneinge-
schränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann
selbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch
den Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte
weiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980,
VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über
die Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorin-
stanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entspre-
chenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre.
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grund-
dienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu.
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Allerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem An-
trag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Er-
richtung einer Stützmauer nicht umfassen.
a) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der rechtliche Ansatz des
Berufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG
davon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks
im Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen
worden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß
nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im
Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat,
Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat des-
halb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint
worden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet,
daß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenut-
zung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung ent-
behrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-
typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v.
9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall
womöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zu-
kam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003,
V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349).
b) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbeständiges Nut-
zungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
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Es erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung
vom 8. November 1960.
aa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des Nachbargrund-
stücks, aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervor-
gegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenz-
verhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräuße-
rung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls
sollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden
Rechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl
versehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damali-
gen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehö-
renden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen
der im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung
werde "bald" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der
Kläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausge-
nommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der
nun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der
Eigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grund-
stücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden
sollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung
nicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des
belasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereini-
gung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR
388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines
volkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die eben-
falls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung
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nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde,
spricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzver-
handlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde.
bb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteilung des Kataster-
und Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in
die Fläche des Trennstücks "eingeflossen" und damit letztlich in das Eigentum
des Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDR-
Zeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vor-
gänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960
sind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhält-
nisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks
läßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - fakti-
schen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich
zwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die weiteren ge-
setzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die
lange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG)
begründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein
Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116
Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG
Rdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.).
Zudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des
§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen
Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus,
daß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem
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der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieli-
ger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v.
9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorlie-
genden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen
zu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch
verfolgten Antrag durchdringen können.
aa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem Grundstück
der Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite
des Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelan-
gen, wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks
nutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße
aus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte
durch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden,
jedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit er-
heblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erfor-
derlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung
des Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rück-
wärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr
Wohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf
einen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten
(vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus ver-
weisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit
den Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger
nicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte
zwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine
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veränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt
unverhältnismäßig belästigender erscheinen.
bb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Verlegung von Ver-
und Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammel-
grube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
cc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüber bereits das
Berufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendig-
keit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klä-
gern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer
solchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in An-
spruch zu nehmen.
3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufungsgerichts
mithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung
einer Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen wor-
den ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und
weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt
zur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweili-
gen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entspre-
chend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektier-
ten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v.
6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann